Fristen und Regelungen
Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen (§ 20 BBiG). Sie ist in der Niederschrift des Ausbildungsvertrages festzulegen.
Ausnahme:
Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen, z. B. wegen Krankheit, kann die Probezeit auf Antrag um den Zeitraum der Unterbrechung verlängert werden.
Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit sowohl vom Ausbildenden als auch von Auszubildenden ohne Angabe von Gründen und Einhalten einer Frist gekündigt werden (§ 22 BBiG).
