Drucken PDF Version

Anerkennung von ausländischen Berufsbildungsabschlüssen

 

Sie haben im Ausland einen Berufsabschluss erworben und benötigen für Ihren Berufseinstieg in Deutschland eine Anerkennung? Sie wollen eine Fachkraft aus dem Ausland einstellen, können aber die Qualifikation des Bewerbers nicht einordnen?

Die IHK hilft Ihnen bei der Bewertung von im Ausland absolvierten Berufsausbildungen gerne weiter. Die entsprechende Beratung erfolgt für Sie kostenlos.

Bei Berufsbildungsabschlüssen, die in den Zuständigkeitsbereich der IHK fallen (Industrie, Handel und Dienstleistung), kann nach vier verschiedenen Rechtsgrundlagen verfahren werden.

  1. Neu ab 1. April 2012: Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen gemäß § 4 des Berufsqualikationsfeststellungsgesetz (BQFG)

Jede Person, die im Ausland einen Berufsabschluss erworben hat, kann einen Antrag auf Gleichwertigkeitsprüfung stellen. 

 

  1. Gleichstellung der beruflichen Befähigungsnachweise über ein bilaterales  Regierungsabkommen, durch Rechtsverordnung über § 50 Berufsbildungsgesetz (BBiG). 
  1. Anerkennung bzw. Gleichstellung einer im Ausland absolvierten Prüfung nach den Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) § 10. 
  1. Gemäß Artikel 37 Absatz 1 Einigungsvertrag gelten Abschlüsse in staatlich anerkannten Berufen, die in der ehemaligen DDR erworben wurden weiter.

 

Wir haben für Sie die wichtigsten Informationen in einem allgemeinen Merkblatt zum Download zusammengefasst. Spezifische Informationen zu den einzelnen Rechtsgrundlagen entnehmen Sie bitte dem Downloadbereich.