Auszubildende müssen einen Ausbildungsnachweis führen
Ausbildungsnachweis ordnungsgemäß führen
Das Berufsbildungsgesetz formuliert zwar nicht ausdrücklich, dass Auszubildende die Pflicht haben, Ausbildungsnachweise zu führen; sie leitet sich jedoch daraus ab, dass die Auszubildenden die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausbildung aufgetragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen haben.
Dazu gehört auch das Führen von Ausbildungsnachweisen, soweit sie vorgeschrieben sind. Vorgeschrieben wird das Führen von Ausbildungsnachweisen in den nach § 14 Berufsbildungsgesetz (BBiG) erlassenen Ausbildungsordnungen.
Ausbildungsnachweise als Dokumentation einer geordneten Ausbildung
Damit der Ausbildungsnachweis als Beweis einer systematischen und geordneten Ausbildung dienen kann, ist er wöchentlich vom Auszubildenden wahrheitsgemäß und vollständig zu führen. Der Auszubildende bestätigt durch seine Unterschrift die Richtigkeit seiner Aufzeichnungen.
Dem Auszubildenden ist Gelegenheit zu geben, den Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen.
Der Ausbilder oder der Ausbildende sollen den Ausbildungsnachweis wöchentlich prüfen und durch ihre Unterschrift die Richtigkeit der Aufzeichnungen bestätigen.
Wird der Ausbildungsnachweis nicht ordnungsgemäß geführt, begeht der Auszubildende eine Vertragsverletzung. Außerdem riskiert er, zur Abschlussprüfung nicht zugelassen zu werden.
Der Ausbildende oder Ausbilder muss den Auszubildenden aktiv beeinflussen, den Ausbildungsnachweis zu führen und ihn auch überwachen. Etwaige Mängel sind dem Auszubildenden aufzuzeigen, auf eine Verbesserung ist im Rahmen der Ausbildungspflicht hinzuwirken.
Der Ausbildungsnachweis wird täglich (i.d.R. für technische Berufe) oder wöchentlich (i.d.R. für kaufmännische Berufe) geführt.
Für Sie zum Download:
Merkblatt Hinweise zum Führen von Ausbildungsnachweisen
Vorlage, Muster für täglich geführte Ausbildungsnachweise
Vorlage, Muster für wöchentlich geführte Ausbildungsnachweise
