Teilzeitausbildung
Für wen ist eine Teilzeitausbildung möglich?
Eine Teilzeitausbildung kann gemäß den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes nur „bei berechtigtem Interesse“ durchgeführt werden. Dieses berechtigte Interesse kann vorliegen, wenn Auszubildende ein eigenes Kind oder einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu betreuen haben. Auch bei der Ausbildung Behinderter kann eine Teilzeitausbildung in Betracht kommen. Solange der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung keine Richtlinien für weitere Fälle des berechtigten Interesses erlässt, können nur die oben genannten Gründe anerkannt werden.
Wie kann eine Teilzeitausbildung ablaufen?
Grundsätzlich sind zwei Modelle umsetzbar. Bei Modell 1 bleibt die Regelausbildungsdauer unverändert (z. B. drei Jahre gemäß der Ausbildungsordnung); hier beträgt die wöchentliche Arbeitszeit einschließlich des Berufsschulunterrichts in Vollzeit mindestens 25 Wochenstunden.
Bei Modell 2 wird die Regelausbildungsdauer um maximal ein Jahr verlängert; hier beträgt die wöchentliche Arbeitszeit einschließlich des Berufsschulunterrichts in Vollzeit mindestens 20 Wochenstunden.
Sofern Teilzeitauszubildende an genauso vielen Arbeitstagen wie Vollzeitbeschäftigte arbeiten, haben sie den gleichen Urlaubsanspruch wie die Vollzeitbeschäftigten. Findet die Teilzeitausbildung an weniger betrieblichen Arbeitstagen statt, reduziert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. (Beispiel: 25 Urlaubstage für Vollzeit, 5 Tagewoche bei Vollzeit, 4 Tage Teilzeit: 25 : 5 x 4 = 20 Urlaubstage).
Wie sieht es finanziell aus?
Auch Teilzeit-Auszubildende erhalten eine Ausbildungsvergütung von ihrer Ausbildungsstätte. Diese kann jedoch entsprechend der wöchentlichen Arbeitszeit reduziert sein. Die zuständige Agentur für Arbeit berät über mögliche ergänzende Leistungen. Ferner können auch z. B. Kindergeld und Wohngeld in Frage kommen. Über die Möglichkeiten der Kinderbetreuung berät das Jugendamt. Ausbildungsbetriebe können sich unter www.foerderdatenbank.de über Förderprogramme informieren.
