Insolvenzplanverfahren Reform
Das neue Insolvenzrecht ist am 1. März 2012 in Kraft getreten. Das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) erfüllt die Forderungen der Wirtschaft weitgehend und verbessert die Überlebenschancen von Unternehmen.
NEUREGELUNGEN SEIT 1. MÄRZ 2012:
Das neue Insolvenzrecht ist weniger auf die Abwicklung als vielmehr auf die Sanierung von Unternehmen ausgerichtet. Insoweit will das Gesetz einen Mentalitätswechsel bei den Beteiligten herbeiführen und eine neue „Sanierungskultur“ etablieren. Schwerpunkte des Gesetzes:
- Gläubiger haben künftig im Eröffnungsverfahren Einfluss auf die Wahl des Insolvenzverwalters - durch den vorläufigen Gläubigerausschuss, der bei Unternehmen einer bestimmten Größenordnung zwingend ist
- Vereinfachung des Zugangs zur Eigenverwaltung (Umkehrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses)
- Schutzschirmverfahren vor der Insolvenzeröffnung zur Vorbereitung einer Sanierung durch Insolvenzplan in Kombination mit Eigenverwaltung: bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung und nicht offensichtlich aussichtsloser Sanierung soll die Firma unter Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters frei von Vollstreckungsmaßnahmen die Chance haben, einen Sanierungsplan zu erarbeiten;
- das Insolvenzplanverfahren wird ausgebaut, gestrafft und praxistauglicher, um bessere Sanierungschancen zu bieten als bisher, im Wesentlichen durch die Einbeziehung von Gesellschaftern, die Vereinfachung der Umwandlung von Fremdkapital in Eigenkapital („debt-to-equity-swaps“) und den Abbau von Blockadepotential.
Einzelheiten dazu finden Sie in unserem Merkblatt "Insolvenzrechtsreform ESUG" zum Download.
Beachten Sie auch unsere Veranstaltung "Sicher durch schwere See" zum neuen Insolvenzrecht am 16. April 2012!
FISKUSPRIVILEG
Der Wermutstropfen aber ist: Fast gleichzeitig mit der Reform des Insolvenzrechts durch das ESUG (s.o.) hält das so genannte "Fiskusprivileg" - die bevorrechtigte Befriedigung des Staates- wieder Einzug. Das Vorrecht des Fiskus wird in Form "versteckter" Gesetze (z.B. Beitreibungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz) und auf Grund der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sowie durch BMF-Schreiben wieder eingeführt.
Hinsichtlich der Umsatzsteuerschulden aus vor Insolvenzeröffnung erbrachten Leistungen, für die Entgelte erst nach Insolvenzeröffnung zufließen, gilt Folgendes: Bei Insolvenzverfahren, die bis zum 31.12.2011 eröffnet waren, galten die Umsatzsteuerforderungen des Fiskus als Insolvenzforderungen, die zur Tabelle anzumelden sind und nur entsprechend der Quote befriedigt werden. Bei Insolvenzverfahren, die nach dem 31.12.2011 eröffnet werden, werden die Entgeltforderungen des Unternehmens uneinbringlich und der Umsatzsteuerbetrag ist zu berichtigen. Bei späterer Vereinnahmung des Entgelts durch den Insolvenzverwalter ist der Umsatzsteuerbetrag erneut zu berichtigen. Diese Berichtigung begründet eine Masseverbindlichkeit, die vorrangig zu befriedigen ist. Der Bundesfinanzhof hat dies mit Urteilen vom 9.12.2010 (V R 22/10) und vom 24.11.2011 (V R 13/11) entschieden. Durch BMF-Schreiben vom 9.12.2011 wurde die BFH-Rechtsprechung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass umgesetzt.
Daneben besteht seit 1.1.2011 mit § 55 Abs. 4 InsO ein gesetzlich normiertes Fiskusprivileg: "Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners aus dem Steuerschuldverhältnis, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit."
Die erhöhten Sanierungschanchen durch die Neuerungen in der Insolvenzordnung nach dem ESUG sind durch die geschaffenen Vorrechte des Fiskus in Gefahr, da so weniger bis keine Masse zur Befriedigung der restlichen Gläubiger übrig bleibt. Der Gravenbrucher Kreis, ein Bund führender deutscher Insolvenzverwalter, sprach bereits von der „Karikatur eines guten Gesetzesvorhabens“. Auch der Verband Insolvenzverwalter Deutschland warnt vor den ökonomischen Folgen: Das Fiskusprivileg, schreibt der VID, koste Firmen und Arbeitsplätze. Dieser Kritik können wir uns nur anschließen.
EINSATZ DER IHK ORGANISATION FÜR DIE REFORM DES INSOLVENZRECHTS
Sanierung in der Insolvenz ist ein brisantes Thema, das sich die Regierung für diese Wahlperiode im Wirtschaftsrecht als größtes Projekt vorgenommen hatte. Insbesondere bedurfte das Insolvenzplanverfahren struktureller Änderungen. Dieses Sanierungsmittel bot neben der übertragenden Sanierung vom Grundsatz her eine Rettungsperspektive, sofern das Krisenunternehmen sanierungsfähig war. In der Praxis stieß das Insolvenzplanverfahren jedoch auf eine nur geringe Akzeptanz. Seine Durchführung galt als zu aufwendig, zu teuer und zu risikobehaftet.
Die IHK-Organisation entwickelte deshalb schon im Frühjahr 2009 unter Federführung der IHK München zusammen mit Experten aus der Anwaltschaft und Unternehmensjuristen zehn Vorschläge zur Sanierung in der Insolvenz, insbesondere zur Förderung des Insolvenzplanverfahrens (siehe Downloadbereich rechts). Nach bundesweiter Diskussion beschloss am 18. November 2009 der Vorstand des DIHK dieses Reformkonzept und stellte es der Regierung vor.
Der Einsatz der IHK-Organisation für die Reform des Insolvenzrechts hat im Gesetzesbeschluss und inzwischen Inkrafttreten des ESUG Erfolg gezeigt. Die zehn Forderungen der IHK-Organisation zur Unternehmenssanierung in der Insolvenz sind zum Großteil in dem Gesetz erfüllt.
Nach eigener Einschätzung der Bundesregierung stellt die Reform des Insolvenzrechts eines ihrer wichtigsten Vorhaben im gesamten Bereich des Wirtschaftsrechts dar. Dabei soll in drei Stufen vorgegangen werden. In einer zweiten Stufe soll dann das Verbraucherinsolvenzrecht und die Restschuldbefreiung reformiert werden, bevor schließlich Regelungen für Konzerninsolvenzen und Insolvenzverwalter in Erwägung gezogen werden sollen.
