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Kaltakquise per E-Mail, Telefon, Telefax oder SMS

Unerwünschte Werbung ist häufig ein sehr kostenintensives und nervenaufreibendes Ärgernis sowohl für den Verbraucher als auch für den Gewerbetreibenden. Als "Werbung" zählt dabei jede Art der Kontaktaufnahme. Dies gilt vor allem für Werbung per Telefon, Telefax, Email oder SMS, aber auch bei anderen Werbeformen wie dem Brief sind ein paar Spielregeln zu beachten. Im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ( § 7 UWG), sind die Umstände, wann von einer unzulässigen belästigenden Werbung auszugehen ist, ausdrücklich festgelegt. Unser beigefügtes Merkblatt zeigt auf, wann belästigende Werbung im Sinne des UWG vorliegt und was aus wettbewerbsrechtlicher Sicht dagegen unternommen werden kann.

 

Besonders strenge Regeln gelten für Telefonwerbung. Mehr dazu finden Sie über den Link in der rechten Spalte.

 

Soweit wettbewerbsrechtliche Maßnahmen beispielsweise gegen Anrufer, die ihren Sitz im Ausland haben, kaum erfolgversprechend sind, empfehlen wir auch die Meldung einer rechtswidrigen, belästigenden Telefonnummernverwendung an die Bundesnetzagentur. Diese kann die Verantwortlichen und die Netzbetreiber aufgrund ihrer Zuständigkeit nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) abmahnen oder weitergehende Maßmahmen ergreifen, wie beispielsweise eine Rufnummer abschalten oder entziehen.

Darüber hinaus lassen sich bei der Bundesnetzagentur Anbieter von 0190-, 0900-, 0137-, 0180-, 118 und 012-Nummern genauso recherchieren, wie Maßnahmen, die gegen solche erfgriffen wurden.