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Werbung für Kreditverträge und Finanzierungsangebote

 

 

Am 11. Juni 2010 ist die Verbraucherkreditrichtlinie in Kraft getreten. Danach müssen bei der Werbung für Kreditverträge und Finanzierungsangebote besondere Spielregeln eingehalten werden (§ 6a PreisAngabenVO). Insbesondere darf der Letztverbraucher nicht dadurch in die Irre geführt werden, dass in der Werbung nur eine – nämlich die günstigste - Zinsbelastung genannt wird.

 

Wird für einen Kredit/eine Finanzierung mit einer Zinsangabe geworben, muss die Werbung künftig einen Zinssatz angeben, zu dem die Bank wohl die überwiegende Anzahl (mindestens zwei Drittel) ihrer Kreditverträge abschließen wird.

Bei der Angabe dieses Zinssatzes muss der Effektivzinssatz verwendet werden. Das ist der Zins, der für das gesamte Jahr inklusive Gebühren und Provisionen anfällt. Darüber hinaus muss die Werbung auch eine Beispielrechnung aufführen und die darüber hinaus vorgeschriebenen Informationen (z.B. zur Vertragslaufzeit) müssen „auffallend“, also in besonderer Weise gegenüber anderen Informationen optisch, akustisch oder sonst wahrnehmungsfähig hervorgehoben sein.

 

Im Einzelnen:

 

 

  1. Erforderlich sind die Angabe
    a. des Sollzinssatzes (hier ist zusätzlich die Angabe nötig, ob er gebunden oder veränderlich oder kombiniert ist und welche sonstigen Kosten der Beworbene im Falle eines Vertragsabschlusses im Einzelnen zusätzlich zu entrichten hätte),
    b. des Nettodarlehensbetrages und
    c. des effektiven Jahreszinses.
     
  2. Die Werbung muss zusätzlich die folgenden Angaben enthalten, sofern diese vom Werbenden zur Voraussetzung für den Abschluss des beworbenen Vertrags gemacht werden:
    a. die Vertragslaufzeit,
    b. bei Teilzahlungsgeschäften die Sache oder Dienstleistung, den Barzahlungspreis sowie den Betrag der Anzahlung,
    c. gegebenenfalls den Gesamtbetrag und den Betrag der Teilzahlungen.

 

 

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