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Verkauf unter Einstandpreis

Preisdumping - unbillige Behinderung von Mitbewerbern oder erlaubter Wettbewerb mit allen Mitteln?

Gemäß § 20 Abs. 4 GWB dürfen Unternehmen ihre überlegene Marktmacht nicht dazu ausnutzen, kleine und mittlere Mitbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern.

Eine unbillige Behinderung liegt insbesondere dann vor, wenn ein Unternehmen Lebensmittel unter Einstandpreis anbietet, ohne dass es für diesen Preis ein sachliche Rechtfertigung gibt. Gerechtfertigt wäre beispielsweise das Anbieten von Lebensmitteln unter dem Einstandpreis, wenn so der Verderb oder die drohende Unverkäuflichkeit der Ware beim Händler durch rechtzeitigen Verkauf verhindert werden kann oder ein vergleichbar schwerwiegender Fall gegeben ist. Auch wenn die Lebensmittel an gemeinnützige Einrichtungen abgegeben werden, liegt keine unbillige Behinderung vor.

Außerhalb der Lebensmittelbranche liegt eine unbillige Behinderung immer dann vor, wenn ein Unternehmen Waren oder gewerbliche Dienstleistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandpreis anbietet und es dafür keinen sachlichen Grund gibt.

Auch wer von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen er auf dem nachgelagerten Markt beim Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb steht, für deren Lieferung einen höheren Preis fordert, als er selbst auf diesem Markt anbietet, behindert seine Mitbewerber unbillig.

Die Folge: Die unbillig handelnden Unternehmen können auf Beseitigung, Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

Betroffene können sich mit der Bitte um Hilfe an die zuständige Kartellbehörde wenden.

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