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Unbedenklichkeitsbescheinigung

Die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung ist grundsätzlich bzw. regelmäßig erforderlich, wenn im Einzelfall staatliche Institutionen oder Einrichtungen (z. B. Bundeswehr [BW], Bundespolizei [Bpol]) sowie Hilfsorganisationen (z. B. Technisches Hilfswerk [THW], Feuerwehren etc.) für Privatleute, Firmen, Vereine oder Gebietskörperschaften etc. privatwirtschaftliche Leistungen erbringen sollen. Diese Regelung soll einen nicht kostendeckenden Wettbewerb seitens staatlicher oder gemeinnütziger Einrichtungen verhindern. Die gesetzlichen Grundlagen sind festgeschrieben in den internen Richtlinien und Verordnungen der jeweiligen Institutionen.

Die IHK kann eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nur dann erteilen, wenn nach eingehender Prüfung eines Antrags keine Wettbewerbsnachteile für Unternehmen der ge­werblichen Wirtschaft erkennbar sind. Jede Vor- und Fallprüfung ist individuell abzuwägen. Eventuell kann eine Unbedenklichkeitsbescheinigung auch nur für einen Teil der beantragten Leistung erteilt werden.

Anträge sind formlos schriftlich oder per E-Mail an die IHK für München und Oberbayern zu stellen. Folgende Inhalte sind dabei zu nennen:

  • Art der beabsichtigten Maßnahme,
  • Dauer der Maßnahme,
  • Geplanter Einsatz von THW. Bundeswehr o. ä. Einrichtungen, welche Ortsgruppe usw., Einsatzzweck,
  • Gründe, warum kein gewerbliches Unternehmen ggf. für die Maßnahme in Frage kommt,
  • Anschrift des Antragstellers mit Telefon/E-Mail für Rückfragen

Für mehr Informationen lesen Sie bitte auch das nebenstehende Merkblatt.

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