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Grundzüge des Rechts der Handelsvertreter

Die Rechte und Pflichten des Handelsvertreters und des von ihm vertretenen Unternehmens sind in den §§ 84 bis 92 c des Handelsgesetzbuches (HGB) geregelt. Aus Sicht sowohl des Handelsvertreters als auch des Unternehmers ist dennoch ein schriftlicher Vertrag, der die Verhältnisse klar regelt, dringend zu empfehlen. Was es dabei zu beachten gibt, welche Rechte und Pflichten die Vertragspartner, auch nach Beendigung des Vertrages, haben und unter welchen Voraussetzungen ein Ausgleichsanspruch besteht, zeigen unsere Merkblätter zum Download im Überblick auf.

 

Am 5. August 2009 trat eine Gesetzesänderung zur Regelung des Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters in Kraft. Der Gesetzgeber hat damit Konsequenzen aus einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (vom 26. März 2009, Az. C-348/07) gezogen. Seither stellen die nach Vertragsschluss zu erwartenden Provisionsverluste des Handelsvertreters kein eigenständiges Tatbestandsmerkmal mehr dar. Sie sind nur einer von mehreren Gesichtspunkten im Rahmen der Billigkeitsprüfung. Für den Standardfall dürfte die gesetzliche Änderung allerdings an der Berechnungsmethode nichts verändert haben. Die Änderung kann positive Folgen für Handelsvertreter haben, die nach ihrem Provisionssystem nur Einmalprovisionen für die Erstgeschäfte oder für Folgegeschäfte nur weitaus geringere Provisionssätze erhalten. Der Ausgleichsanspruch kann künftig nämlich die aufgrund des Vertragsendes entstehenden Provisionsverluste übersteigen. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Merkblatt "Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters".

 

 

 

 

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