Sachkundenachweis
Wer muss den Sachkundenachweis erbringen?
Der Nachweis der Sachkunde ist nach § 34d Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 1 GewO Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis. Grundsätzlich wird die Sachkunde durch eine vor der IHK erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nachgewiesen. Nähere Informationen zur IHK-Sachkundeprüfung finden Sie unter 'weiterführende Links'.
Die Sachkundeprüfung kann entbehrlich sein, wenn der Antragsteller eine langjährige Vermittlertätigkeit oder eine entsprechende Berufsqualifikation nachweisen kann. Bei juristischen Personen muss die Sachkunde grundsätzlich durch alle gesetzlich vertretungsberechtigten Personen nachgewiesen werden. Kann ein gesetzlicher Vertreter dies nicht, besteht die Möglichkeit, den Sachkundenachweis auf einen anderen gesetzlichen Vertreter oder eine im Unternehmen angestellte vertretungsberechtigte, sachkundige Aufsichtspersonen zu delegieren. In diesem Fall darf der delegierende gesetzliche Vertreter nicht selbst Versicherungen vermitteln.
Bei den produktakzessorischen Vermittlern nach § 34d Abs. 3 GewO und gebundenen Vertretern nach § 34d Abs. 4 GewO überprüft die IHK das Vorliegen der Sachkunde oder der notwendigen Kenntnisse dagegen nicht. Bei ihnen steht das Versicherungsunternehmen oder bei den produktakzessorischen Vermittlern auch der Vermittler mit Erlaubnis, in dessen Auftrag der produktakzessorische Vermittler tätig wird, dafür ein, dass eine angemessene Qualifikation vorliegt. Das Gesetz trifft dazu keine Regelungen. Möglich sind hier auch interne oder externe Schulungen.
Was gilt für „alte Hasen“?
Nach § 1 Abs. 4 der Verordnung über Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV) bedürfen Personen, die seit dem 31. August 2000 selbständig oder unselbständig ununterbrochen als Versicherungsvermittler oder als Versicherungsberater tätig waren, keiner Sachkundeprüfung.
Welche Berufsqualifikationen gelten als Sachkundenachweis?
Folgende Berufsqualifikationen oder deren Nachfolgeberufe werden nach § 4 Abs. 1 VersVermV als Nachweis der erforderlichen Sachkunde anerkannt:
1. Abschlusszeugnis
- eines Studiums der Rechtswissenschaft,
- eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Versicherungen (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss),
- als Versicherungskaufmann oder -frau oder Kaufmann oder -frau für Versicherungen und Finanzen,
- als Versicherungsfachwirt oder -wirtin, als Fachwirt oder -wirtin für Finanzberatung (IHK);
2. Abschlusszeugnis
- als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn eine abgeschlossene Ausbildung als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau oder
- als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn eine abgeschlossene allgemeine kaufmännische Ausbildung oder
- als Finanzfachwirt (FH), wenn ein abgeschlossenes weiterbildendes Zertifikatsstudium an einer deutschen Hochschule
und eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung vorliegen;
3. Abschlusszeugnis
- als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau oder
- als Investmentfondskaufmann oder -frau,
- als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK),
wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung vorliegt.
Nach § 4 Abs. 2 VersVermV wird auch eine erfolgreich ein Studium an einer Hochschule oder Berufsakademie abschließende Prüfung als Nachweis anerkannt, wenn die erforderliche Sachkunde beim Antragsteller vorliegt. Dies setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung nachgewiesen wird.
Nach § 4a Abs. 1 Satz 1 VersVermV werden als Nachweis der erforderlichen Sachkunde auch solche Befähigungs- und Ausbildungsnachweise anerkannt, die von einer zuständigen Behörde eines anderen EU/EWR-Staat ausgestellt worden sind und die
1. in dem ausländischen Staat erforderlich sind, um das Gewerbe de Versicherungsvermittlung auszuüben oder,
2. die bescheinigen, dass der Inhaber auf die Ausführung von Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung oder -beratung vorbereitet worden ist und in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung mindestens zwei Jahre vollzeitlich einer Tätigkeit im Bereich der Versicherungsvermittlung oder -beratung nachgegangen ist.
Solchen Nachweisen gleichgestellt sind Nachweise, die in einem Drittland ausgestellt wurden, von einem anderen EU/EWR-Staat anerkannt worden sind und dieser Staat dem Inhaber bescheinigt, in seinem Hoheitsgebiet mindestens drei Jahre Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder -beratung erworben zu haben.
Nach § 19 Abs. 1 VersVermV steht ein vor dem 01.01.2009 abgelegter erfolgreicher Abschluss als Versicherungsfachmann oder – frau des Berufsbildungswerks der deutschen Versicherungswirtschaft e.V. der erfolgreich abgelegten IHK-Sachkundeprüfung gleich.
Weitere Details zu dem für die Erlaubniserteilung erforderlichen Sachkundenachweis entnehmen Sie bitte dem Merkblatt Versicherungsvermittler mit Erlaubnis (siehe unter "weiterführende Links").
