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Versicherungsvermittler haben Erlaubnis- und Registrierungspflicht

Versicherungsvermittler und Versicherungsberater dürfen nur gewerbsmäßig tätig werden, wenn sie im Versicherungsvermittlerregister www.vermittlerregister.info eingetragen sind.

 

Ausgenommen von der Registrierungspflicht ist nur der so genannte Annexvertrieb. Allerdings darf es sich hierbei im Wesentlichen nur um Vermittler von Garantie- und Reiseversicherungen mit verschiedenen weiteren Einschränkungen handeln. Zudem sind unter bestimmten Voraussetzungen Vermittler von Restschuldversicherungen im Zusammenhang mit Bauspardarlehen oder Verbraucherdarlehen von der Registrierungspflicht ausgenommen. Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitte dem Merkblatt „Annexvermittler“.

 

Neben der Registrierungspflicht unterliegen bestimmte Gruppen von Versicherungsvermittlern auch einer Erlaubnispflicht. Die Regelungen in der Gewerbeordnung unterscheiden hierbei nach drei verschiedenen Kriterien: 

 

Makler und Mehrfachagenten, die in Konkurrenz zueinander stehende Produkte verschiedener Versicherungsunternehmen vermitteln, bedürfen einer Erlaubnis. Ebenfalls benötigen diejenigen Ausschließlichkeitsvertreter eine Erlaubnis, deren Unternehmen nicht eine uneingeschränkte Haftung für den Vermittler übernommen haben. Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitte dem Merkblatt „Versicherungsvermittler mit Erlaubnis'. Erlaubnisvoraussetzung ist unter anderem der Nachweis der erforderlichen Sachkunde, der in der Regel durch eine IHK-Sachkundeprüfung geführt wird. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter 'Weiterführende Links'.

 

Gebundene Versicherungsvertreter, die nur für ein Unternehmen arbeiten, welches auch die uneingeschränkte Haftung für den Vermittler übernimmt, unterliegen nicht der Erlaubnispflicht. Dies gilt auch für Mehrfachagenten, die Versicherungsprodukte von unterschiedlichen Unternehmen vermitteln, die nicht zueinander in Konkurrenz stehen. Weitere Informationen finden Sie unter 'weiterführende Links'.

 

Produktakzessorische Versicherungsvermittler, die Versicherungen im Auftrag eines Versicherungsunternehmens oder eines Vermittlers mit Erlaubnis als Ergänzung zu den von ihnen gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen vermitteln, können auf Antrag von der Erlaubnispflicht befreit werden. Beispiel hierfür ist die Vermittlung von Kfz-Versicherung durch Autohändler. Siehe hierzu das Merkblatt „Versicherungsvermittler mit Erlaubnisbefreiung“.

 

Auch Versicherungsberater unterliegen der Erlaubnis- und Registrierungspflicht. Siehe hierzu das Merkblatt 'Versicherungsberater'. Auch für die Erlaubniserteilung sind die IHKs zuständig. Weitere Informationen finden Sie unter 'weiterführende Links'.