Registrierung über das Versicherungsunternehmen
Gebundene Vermittler, die die Privilegierung des § 34 d Abs. 4 GewO in Anspruch nehmen wollen, können nicht selbst die Anmeldung zum Register vornehmen, sondern müssen ihr haftungsübernehmendes bzw. ihre haftungsübernehmenden Versicherungsunternehmen zur Eintragung veranlassen (§ 80 Abs. 3 Satz 1 Versicherungsaufsichtsgesetz).
Das Versicherungsunternehmen teilt auf die Veranlassung des Versicherungsvermittlers die für die Eintragung erforderlichen Angaben der Registerbehörde mit.
Für die Mitteilung der Daten 'ihrer' gebundenen Vermittler erhalten Versicherungsunternehmen einen eigenen Zugang mit entsprechenden Recherche- und Pflegefunktionalitäten.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des DIHK unter www.dihk.de (Recht und Fair Play - Gewerberecht - Versicherungsvermittler) Für Rückfragen hierzu wenden Sie sich bitte direkt an den DIHK, Herrn Tino Müller, unter der Rufnummer 030 20308-2708.
