Neues zum Widerrufsrecht
Bei Fernabsatzverträgen, insbesondere beim Online-Handel, haben Verbraucher ein Widerrufsrecht. Gegebenenfalls kann der Händler dieses durch ein Rückgaberecht ersetzen (alternativ!). Um die 14-tägige Widerrufsfrist in Gang zu setzen, muss der Händler den Verbraucher in Textform (zumindest per E-Mail oder Telefax) vor oder bei Vertragsschluss über dieses Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehren. Zusätzlich muss der Kunde vor Abgabe der Bestellung über das Widerrufsrecht informiert werden. Das heißt, auch auf der Website muss auf das Bestehen und alle Einzelheiten des Widerrufsrechts "klar und verständlich" hingewiesen werden.
Onlinehändler aufgepasst! Neues Muster für Widerrufsbelehrung und Rückgabebelehrung:
Am 4. August 2011 traten die Änderungen zum Widerrufsrecht durch das "Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge" in Kraft. Als Onlinehändler sollten Sie Ihre Widerrufsbelehrung anpassen und die neuen Muster verwenden! Die Verwendung der seit 11. Juni 2010 gültigen Musterbelehrungen ist nicht mehr möglich. Die dreimonatige Übergangsfrist ist inzwischen abgelaufen.
Wichtig:
Bei der Belehrung sollten Sie auf die aktuellen gesetzlichen Muster zurückgreifen, um Rechtssicherheit zu erlangen. Das Muster muss grundsätzlich unverändert übernommen werden, um abmahnsicher zu sein. Lediglich dort, wo die Gestaltungshinweise unter dem Mustertext es vorsehen, sind gegebenfalls die vorgegebenen Anpassungen nötig. Wir empfehlen eine Überprüfung Ihrer Belehrung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin.
Die neuen Musterbelehrungen finden Sie unter den nebenstehenden Links.
Änderungen zum 4. August 2011:
Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 3. September 2009 (Az. C 489/07 - "Messner-Urteil") darf ein Verbraucher, der von seinem Widerrufsrecht im Fernabsatz Gebrauch macht, nicht generell dazu verpflichtet werden, dem Verkäufer Wertersatz für die Nutzung der Ware zu leisten. Die deutschen Vorschriften zum Wertersatz wurden für teilweise europarechtswidrig erklärt. Aufgrund dieses Urteils des EuGH war eine Anpassung der deutschen Vorschriften notwendig.
Dem Verkäufer steht ein Wertersatz für die gezogenen Nutzungen nur noch dann zu, wenn der Verbraucher die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und Funktionsweise hinausgeht. Auf diese Rechtsfolge muss der Händler den Verbraucher hingewiesen und eine korrekte Widerrufs- oder Rückgabebelehrung in Textform erteilt haben! (vgl. § 312 e BGB neue Fassung)
Auch Wertersatz für die Verschlechterung der Sache kann der Verkäufer nur noch verlangen, wenn die Verschlechterung auf einen Umgang der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Auch auf diese Rechtsfolge muss der Verbraucher grundsätzlich spätestens bei Vertragsschluss in Textform hingewiesen worden sein! (vgl. § 357 Abs. 3 BGB neue Fassung)
Versandkosten für die Hinsendung zum Kunden:
Der Online-Händler muss seit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 15. April 2010 (Az. C-511/08 und darauf folgendes Urteil des BGH vom 7. Juli 2010, Az. VIII ZR 268/07) stets auch die Versandkosten für die Hinsendung der Ware zum Käufer tragen, wenn dieser den Vertrag widerruft. Der Verbraucher darf in keiner Form von der Ausübung seines Widerrufs abgehalten werden, so der EuGH. Das bedeutet für den Händler: Allenfalls die Rücksendekosten können durch eine vertragliche Regelung vom Kunden verlangt werden, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen ("40 € - Klausel"). Besonders hart ist dies für Händler, die eine Ware im Wert von mehr als 40 Euro versenden, da sie beim Widerruf von nun an Hin- und Rücksendekosten erstatten müssen.
Ungeklärt ist wohl noch die Frage, ob die Erstattungsfähigkeit der Hinsendekosten im Falle des Widerrufs auch in die Widerrufsbelehrung aufgenommen werden sollte. Offen bleibt derzeit auch die Frage, ob der Händler die Hinsendekosten ganz oder nur anteilig erstatten muss, wenn der Kunde nur einen Teil der bestellten Ware im Wege des Widerrufs zurück gegeben hat.
Ausblick:
Auf europäischer Ebene wurde am 25. November 2011 die EU-Richtlinie über die Rechte der Verbraucher (2011/83/EU) verabschiedet. Bis 13. Oktober 2013 müssen die neuen Regelungen vom deutschen Gesetzgeber in nationales Recht umgesetzt sein, sodass es weitere Gesetzesänderungen im Bereich des E-Commerce und besonders beim Widerrufsrecht geben wird.
Derzeit sind noch Detailfragen offen und man muss erst sehen, wie die einzelnen Mitgliedstaaten die Richtlinie tatsächlich umsetzen – aber ohne Frage ist dieser Beschluss ein Riesenschritt in Sachen Rechtsangleichung innerhalb Europas. Die Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie wird sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmen Verbesserungen mit sich bringen. Zukünftig wird möglich, was die Wirtschaft schon lange fordert: Dass man als Onlinehändler in der EU mit vertretbarem rechtlichem Aufwand handeln kann, weil (fast) gleiche Vorschriften gelten. Grundlage hierfür ist die nach einigem Hin und Her nun doch beschlossene „Vollharmonisierung“ im Fernabsatzrecht, die kaum Spielräume für nationale Sonderregelungen lässt. Dies führt zu mehr Rechtssicherheit. So können Unternehmen das Potenzial, das im europäischen Binnenmarkt liegt, stärker nutzen.
Die Verbraucherrechte-Richtlinie bringt einheitliche Defintionen in der EU, eine Ausweitung, aber Vereinheitlichung der Informationspflichten und neue, EU-weit geltende Verbraucherrechte. Diese Neukonzeption wird weitreichende Folgen für das in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) integrierte Verbraucherrecht haben. Im Folgenden ein paar Beispiele:
- Die Widerrufsfrist wird in ganz Europa auf 14 Tage vereinheitlicht. Es wird eine europäische Musterbelehrung geben.
- Im Widerrufsfall muss der Verbraucher die Kosten der Rücksendung tragen, vorausgesetzt, der Unternehmer hat ihn darauf hingewiesen. Eine gesonderte Vereinbarung ist hierfür aber nicht mehr nötig. Damit wird die deutsche 40-EUR-Klausel hinfällig werden. Der Händler ist im Widerrufsfall lediglich verpflichtet, die Standardkosten für die Hinsendung der Ware zu bezahlen.
- Zu den weiteren Neuregelungen gehört die Auflage, dass der Kunde seinen Widerruf ausdrücklich erklären muss und die Ware nicht einfach kommentarlos zurückschicken kann.
- Außerdem wird es neue Ausnahmen vom Widerrufsrecht geben.
- Die Richtlinie verbietet ferner, dass der Händler beispielsweise für Kreditkartenzahlungen über Zuschläge mitverdienen darf.
- Ferner müssen Händler Kunden unmissverständlich und spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs über etwaige Lieferbeschränkungen und über die akzeptierten Zahlungsmittel informieren.
- Der Kunde muss zukünftig nach Vertragsschluss über eine kostenlose Kundenhotline mit dem Händler in Kontakt treten können, und diese Telefonnummer muss klar kommuniziert werden.
- Zum Schutz vor Abo-Fallen muss der Online-Händler die Button-Lösung umsetzen (das wird bereits zum 1. August 2012 in Deutschland Gesetz, siehe hierzu weiterführenden Link "Neue Button-Lösung für Online-Händler".
Als Onlinehändler sollten Sie die Entwicklungen weiter beobachten, um rechtzeitig die Umsetzung von Gesetzesänderungen anzugehen.
