Neue Widerrufsbelehrung und alte Unterlassungserklärungen
Ab 11. Juni gibt es im Internet für den Online-Handel die neue Widerrufsbelehrung. Diese sollte sofort verwendet werden. Aber was ist mit alten Unterlassungerklärungen? Unter Umständen kann die neue Widerrufsbelehrung gegen eine frühere Unterlassungserklärung verstoßen.Wer untätig bleibt, risikiert eine Vertragsstrafe. Was ist zu tun?
Die IHK weißt darauf hin, dass es Probleme mit alten Unterlassungserklärungen geben kann, die bereits früher einmal im Rahmen einer Abmahnung wegen falscher oder ganz fehlender Widerrufsbelehrung abgegeben wurden. Denn der Wortlaut der Widerrufsbelehrung (siehe Link in der rechten Spalte) nach dem neuen gesetzlichen Muster kann unter Umständen gegen die frühere Unterlassungserklärung verstoßen und somit die Vertragsstrafe auslösen. Zwar könnte man sich gegen die Geltendmachung der Vertragsstrafe mit dem Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit wehren, wenn es um die Anpassung der Belehrung an die neue Rechtslage geht. Es gibt aber bisher keinerlei Erfahrung, wie die Gerichte in solchen Fällen entscheiden würden, insbesondere ob sie den Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit gelten lassen würden.
Wir empfehlen deshalb, zur Vermeidung von Streitigkeiten früher abgegebene Unterlassungserklärungen gegebenenfalls entweder zu kündigen oder anzupassen – und zwar bevor die neue Widerufsrechtsbelehrung verwendet wird! Gleiches gilt auch für frühere Einstweilige Verfügungen und Urteile. Welcher Weg im Einzelfall der Richtige ist, hängt von der Formulierung der jeweiligen Unterlassungserklärung ab.
1. Kündigung
Eine alte Unterlassungserklärung kann aus wichtigem Grund, nämlich wegen veränderter Rechtslage gekündigt werden. Hiervon sind alle Unterlassungserklärungen betroffen, welche inhaltlich unmittelbar von der Neuregelung betroffen sind:
Beispiel 1: Die frühere Unterlassungserklärung betraf eine Widerrufsrechtsbelehrung mit einer Widerrufsfrist von 14 Tagen (nach alter Rechtslage galt eine Frist von 1 Monat). Nach neuer Rechtslage ist eine Widerrufsfrist von 14 Tagen zulässig, wenn der Verbraucher die Belehrung spätestens am nächsten Tag in Textform erhält. Die alte Unterlassungserklärung kann und muss daher gekündigt werden, bevor die neue Belehrung mit einer 14-Tage-Frist verwendet wird.
Beispiel 2: Die frühere Unterlassungserklärung betraf eine Widerrufsrechtsbelehrung mit einer Widerrufsfrist von 30 Tagen (statt nach alter Rechtslage 1 Monat). Wie in Beispiel 1 kann und muss ggf. auch hier die alte Unterlassungserklärung gekündigt werden, bevor das neue Muster verwendet wird.
Beispiel 3: Die Verwendung eines Rückgaberechts ist nunmehr auch ohne Textform möglich. Eine frühere Unterlassungserklärung, welche die Verpflichtung zur Einräumung des Rückgaberechts in Textform enthält, muss daher gekündigt werden.
Die Kündigung muss erfolgen, bevor die neue Widerrufsrechtsbelehrung verwendet wird, da andernfalls die Vertragsstrafe ausgelöst wird. Es gibt zwar keine Kündigungsfrist, aber eine Kündigung wegen Gesetzesänderung kann nur innerhalb „angemessener Frist“ erfolgen. Eine Überprüfung der alten Unterlassungserklärung und die Überarbeitung des Online-Auftritts mit Widerrufsbelehrung sollten also möglichst bald erfolgen.
Eine vor der Kündigung bereits bezahlte Vertragsstrafe muss nicht zurückerstattet werden.
2. Anpassung
In manchen Fällen ist eine Kündigung nicht der richtige Weg, da die Unterlassungserklärung im Grundsatz weiterhin Gültigkeit hat.
Beispiel: Die Abmahnung betraf das Fehlen einer Widerrufsbelehrung, die Unterlassungserklärung enthält die Verpflichtung zur „Erfüllung der Informationspflichten nach der BGB-InfoV“. Die Vorschriften der “BGB-InfoV“ zur Widerrufsrechtsbelehrung gelten ab dem 11.06.2010 nicht mehr, sondern wurden durch die Vorschriften des EGBGB ersetzt. Die alten Vorschriften in der Unterlassungserklärung (BGB-InfoV) müssen daher durch die aktuellen (EGBGB) ersetzt werden. Eine Kündigung ist hier dagegen nicht möglich, da die grundsätzliche Verpflichtung zur Verwendung einer Widerrufsbelehrung weiterhin besteht.
3. Keine Änderung erforderlich/möglich
In einigen Fällen kann eine frühere Unterlassungserklärung unverändert bleiben, da sie inhaltich von der Neuregelung nicht betroffen ist.
Beispiel 1: Die frühere Abmahnung richtete sich gegen das Fehlen der Widerrufsrechtsbelehrung insgesamt, in der Unterlassungserklärung wird aber keine bestimmte Norm (z. B. BGB-InfoV, vgl. oben Ziffer 2) zitiert. Dies hat auch nach der Neuregelung weiterhin Bestand.
Beispiel 2: Die Abmahnung richtete sich gegen die Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“. Eine solche Formulierung ist auch nach der Neuregelung nicht erlaubt.
4. Einstweilige Verfügungen und Urteile
Bei einer einstweiligen Verfügung kann deren Aufhebung wegen veränderter Umstände gemäß § 927 ZPO beantragt werden. Ebenso kann eine sogenannte „Abschlusserklärung“, die aufgrund einer einstweiligen Verfügung abgegeben wurde, wegen veränderter Umstände aufgehoben werden.
(Der Verzicht auf eine Aufhebung der zugrundeliegenden einstweiligen Verfügung wegen veränderter Umstände im Rahmen einer Abschlusserkärung gilt nicht für Gesetzesänderungen.)
Ein rechtskräftiges Urteil kann im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO für unzulässig erklärt werden. Wenn hiervon das gesamte Urteil betroffen ist, dann kann außerdem die Herausgabe des Titels verlangt werden.
