EuGH-Urteil zum grenzüberschreitenden Onlinehandel
Nach einem wichtigen Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 7. Dezember 2010 zum grenzüberschreitenden Onlinehandel (C-144/09 und C-585/08) müssen viele Unternehmen ihre Internetseiten anpassen, wenn sie nicht im Ausland verklagt werden wollen. Anlass des Urteils war u.a. ein Rechtsstreit zwischen einem österreichischen Hotel und einem deutschen Gast über eine nicht bezahlte Hotelrechnung. Der Kunde argumentierte, das Hotel müsse sich an ein deutsches Gericht wenden, weil die Internetseite auch in Deutschland abrufbar sei.
Nach der Brüssel-I-Verordnung (EuGVVO) liegt die gerichtliche Zuständigkeit im Land des Verbrauchers, wenn ein Unternehmen seine Tätigkeit auf das Wohnsitzland des Verbrauchers „ausrichtet“. In dem Urteil definierte der EuGH weit gefasste Kriterien für dieses entscheidende Merkmal „Ausrichten“.
Zwar reicht es nicht aus, wie der Kunde im EuGH-Fall meinte, dass die Internetseite im Land des Kunden abrufbar ist. Auf ein fremdes Land "ausgerichtet" ist aber eine Tätigkeit, wenn die Website folgendes enthält:
- eine Anfahrtsskizze, die bis an die Grenze zum Nachbarland führt,
- eine Telefonnummer mit internationaler Vorwahl,
- eine neutrale, also nicht nationale Top-Level-Domain (wie .com, .info, .net, .eu),
- Produktbeschreibungen auch in Fremdsprachen,
- Preisangaben in Fremdwährungen
- oder auch Kundenbewertungen von ausländischen Verbrauchern.
Solche Angaben sollten Sie deshalb vermeiden, wenn Sie als Onlinehändler nicht riskieren möchten, in einem anderen Land verklagt zu werden oder selbst klagen zu müssen, z.B. wenn Ihr Kunde nicht den Kaufpreis bezahlt.
Hinzu kommt, dass nach der Rom-I-Verordnung Unternehmen, die Ihre Tätigkeit auf andere Länder ausrichten, die zwingenden Verbraucherschutzvorschriften der jeweiligen Länder beachten müssen. Die jeweiligen, in den 27 Mitgliedstaaten zum Teil sehr unterschiedlichen Vorschriften, sind sowohl beim Webauftritt, bei den Allgemeinen Geschäftsbedingungen als auch bei der Abwicklung der Verträge zu beachten. In dem Zusammenhang ist auch vor unwirksamen AGB und wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen zu warnen. Das EuGH-Urteil ignoriert leider die zwingende Auswirkung der von ihm vorgenommenen Auslegung der o.g. Brüssel-I-Verordnung auf die Rom-I-Verordnung, die regelt, welches Recht anwendbar ist. Zwingend ist die Auswirkung wohl wegen des gleichen Wortlauts der Vorschriften in den beiden Verordnungen.
