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Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge

Durch das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge, seit 31. März 2007 in Kraft, haben Unternehmer und Selbstständige eine Sorge weniger: Die Einkünfte, die der Altersvorsorge Selbstständiger dienen, fallen nicht mehr unter die Zwangsvollstreckung oder in die Insolvenzmasse. Bei Rentenansprüchen von Arbeitnehmern ist dies schon lange Gesetz. Das Existenzminimum der Selbstständigen im Alter ist dadurch gesichert.

 

Voraussetzung ist allerdings, dass das angesparte Kapital unwiderruflich für den Zweck der Altersvorsorge eingezahlt worden ist. Die Leistungen aus dem angesparten Kapital dürfen also erst mit dem Eintritt des Rentenalters oder im Fall der Berufsunfähigkeit ausschließlich als lebenslange Rente erbracht werden. Geschützt werden Altersvorsorgeverträge, insbesondere Lebensversicherungen und private Rentenversicherungen, aber auch Fonds- und Banksparpläne oder die Rürup-Rente.

 

Die Höhe des pfändungsgeschützten Vorsorgebetrages ist strikt begrenzt. Nach dem Lebensalter gestaffelt, können jährlich bestimmte unpfändbare Rücklagen gebildet werden, z.B. in Höhe von € 2.000 bei einem 18-jährigen. Maximal ist ein Betrag von € 238.000 vor Pfändung geschützt.

 

Die wichtigsten Bestimmungen des Gesetzes und Hinweise dazu, was beim Versicherungsvertrag oder Sparplan zu beachten ist, um den Pfändungsschutz zu erhalten, sind im Informationsblatt des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zum Download bereit gestellt.

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