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Schwarzarbeit wegen unzulässiger Handwerksausübung

Wer handwerkliche Leistungen erbringt, ohne den dafür notwendigen Eintrag in die Handwerksrolle zu besitzen, kann den Tatbestand der Schwarzarbeit erfüllen. Das gleiche gilt für die Werbung mit handwerklichen Leistungen, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein.

 

Da dieser Tatbestand des Schwarzarbeitsgesetzes meist nicht bekannt ist, besteht oft Unverständnis über den entsprechenden Bußgeldbescheid.

 

Hinweise dazu, ob eine unzulässige Handwerksausübung vorliegt und damit unter Umständen ggf. auch der Tatbestand der Schwarzarbeit erfüllt ist, gibt das beigefügte Merkblatt.

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