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IHK informiert über Eintragungspflicht in die Handwerksrolle

Wenn Sie als Gewerbetreibender einen Handwerksberuf oder wesentliche Teiltätigkeiten eines solchen Berufes ausüben, dann müssen Sie sich in vielen Fällen in die Handwerksrolle eintragen lassen.

Die Handwerksordnung (HwO) unterscheidet zwei Kategorien von Handwerksberufen:

Berufe, die in der 'Anlage B' der HwO aufgezählt sind, können ohne besondere Qualifikationen ausgeübt werden. Sie sind neben der Gewerbeanmeldung nur bei der Handwerkskammer anzuzeigen.


Für Berufe, die in der 'Anlage A' der HwO aufgeführt sind, benötigen Sie neben der Gewerbeanmeldung den Eintrag in die Handwerksrolle. Diesen Eintrag kann man auf unterschiedliche Weise erhalten, z.B. über den Nachweis einer Handwerksmeisterprüfung oder über eine besondere Genehmigung (Ausnahmebewilligung).

Ausnahmen von der Eintragungspflicht

Auch wenn eine Tätigkeit grundsätzlich als handwerklich eingestuft wird, sieht die Handwerksordnung Fälle vor, in denen eine Eintragungspflicht entfällt, zum Beispiel, wenn ein sogenannter unerheblicher handwerklicher Nebenbetrieb vorliegt oder es um einen Industriebetrieb geht.

Ob eine handwerkliche Tätigkeit vorliegt - und ob diese eintragungspflichtig ist, sollten Sie in einem Gespräch mit der IHK oder Handwerkskammer klären (Ansprechpartner der HwK für München und Oberbayern finden sie hier).

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