Verkauf von Feuerwerkskörpern
Ohne Erlaubnis dürfen an den Verbraucher nur pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 1 (bisher: Kleinstfeuerwerk, Klasse I) und der Kategorie 2 (bisher: Kleinfeuerwerk, Klasse II) verkauft werden. Zu welcher Kategorie die Artikel gehören ist erkennbar an dem CE-Zeichen und einer Registrierungsnummer sowie an den Zulassungszeichen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM): BAM PI .... und BAM PII ...
Für beide Kategoiren geltende Regelungen:
- In jedem Fall müssen die pyrotechnischen Gegenstände von der BAM zugelassen sein und eine Gebrauchsanweisung des Herstellers enthalten.
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Ferner ist der Verkauf von Feuerwerksartikeln beider Kategorien nur dann zulässig, wenn dieser mindestens zwei Wochen vorher dem örtlich zuständigen Gewerbeaufsichtsamt (schriftlich) angezeigt wurde und in dieser Anzeige die für den sicheren Umgang und Verkehr verantwortliche Person angegeben ist. Diese muss mindestens 18 Jahre alt sein. Als verantwortliche Personen kommen in der Regel nur der Geschäftsinhaber, der Betriebsleiter, der Niederlassungsleiter oder der Abteilungsleiter in Frage. Bei jährlich wiederkehrendem Verkauf (nur zu Silvester) genügt eine einmalige Anzeige.
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Die Einstellung des Verkaufs sowie der Wechsel der verantwortlichen Person sind unverzüglich dem Gewerbeaufsichtsamt anzuzeigen. In Oberbayern ist dies die Regierung von Oberbayern.
Ausschließlich für Kategorie 2 geltende Regelungen:
- Darüber hinaus dürfen Feuerwerkskörper der Kategorie 2 nur vom 29. Dezember bis 31. Dezember verkauft und an den Verbraucher überlassen werden. Ist einer dieser Tage ein Sonntag, darf bereits ab dem 28. Dezember verkauft werden.
- Feuerwerksartikel der Kategorie 2 dürfen zudem nur innerhalb von Verkaufsräumen bereit gehalten und überlassen werden. Der Verkauf aus einem Kiosk oder in einer Verkaufspassage ist daher verboten.
An wen darf verkauft werden?
Feuerwerkskörper der Kategorie 1 dürfen nur an Personen ab dem vollendeten 12. Lebensjahr, die der Kategorie 2 nur an Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr abgegeben werden.
Eine Broschüre des Bayerischen Staatsministeriums für
Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen mit weitergehenden Hinweisen steht nebenstehend zum Download zur Verfügung.
Weitergehende Informationen können Sie auch unserem Merkblatt „Erwerb, Verkauf und Lagerung von Feuerwerkskörpern“ (weiterführende Links) entnehmen.
