Notwendige Angaben
Die Preisauszeichnung ist in der Preisangabenverordnung geregelt. Die Grundvorschriften sind:
- Wer Letztverbrauchern gewerbsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen unter Angabe von Preisen anbietet oder gegenüber Letztverbrauchern wirbt, hat die Endpreise anzugeben, einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile, unabhängig von einer Rabattgewährung.
- Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, sind auch die Verkaufs- oder Leistungseinheit und die Gütebezeichnung anzugeben, auf die sich die Preise beziehen.
- Soweit nicht gesetzliche Ausnahmen greifen, ist zusätzlich der Grundpreis je Mengeneinheit der Ware anzugeben, d. h. der Preis für 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Meter, 1 Kubikmeter oder 1 Quadratmeter. Bei kleineren Mengeneinheiten ist auch eine Grundpreisangabe in 100 Gramm oder Milliliter möglich
- Die Preisangaben für Leistungen, Fernabsatzverträge, Gaststätten, Tankstellen, Grundpreisangabe u. a. sind in der Preisangabenverordnung geregelt.
- Auf die Bereitschaft über den Preis zu verhandeln, kann hingewiesen werden. Die Preise müssen der Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.
- Die Vorschriften des Wettbewerbsrechts (UWG) sind zu beachten.
Ausführliche Informationen über die Preisangabe im Handel und die Grundpreisauszeichnung nach der Preisangabenverordnung und Fertigpackungsverordnung finden Sie in unseren Downloads.
