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Festsetzungen von Märkten, Ausstellungen, Messen und ähnlichen Veranstaltungen

An Sonntagen darf verkauft werden - jedoch nur bei festgesetzten Veranstaltungen.

Messen, Ausstellungen, Großmärkte, Wochenmärkte, Spezialmärkte, Jahrmärkte sowie Volksfeste müssen vom Veranstalter beantragt und von dem Landratsamt oder der kreisfreien Stadt des Veranstaltungsortes festgesetzt werden.

Die behördliche Festsetzung einer Veranstaltung des Titels IV der Gewerbeordnung hat zur Folge, dass diese unter einer Reihe von Vergünstigungen (Marktprivilegien) durchgeführt werden kann.

Die IHK berät Unternehmer über die Durchführung solcher Veranstaltungen und die Teilnahme als Aussteller.

Zu der Festsetzung einer Veranstaltung gibt die IHK eine gutachtliche Stellungnahme gegenüber dem Landratsamt oder der kreisfreien Stadt ab, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Die gesetzlichen Vorschriften sind in der Gewerbeordnung (GewO) , Titel IV, §§ 64ff GewO geregelt.

Die Bezugsquellen der Märktekalender erhalten Sie in den Downloads.

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