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Ladenschlusszeiten im Einzelhandel

Im Zuge der zum 1. Juni 2006 in Kraft getretenen Föderalismusreform wurde die Zuständigkeit für die Ladenschlusszeiten vom Bund auf die Länder übertragen. Da eine bayerische Regelung bisher noch nicht erlassen worden ist, gilt in Bayern weiterhin das Ladenschlussgesetz des Bundes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003. 

 

Die allgemeinen Ladenschlusszeiten, in denen die Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein müssen, sind:

  1. an Sonn- und Feiertagen,
  2. montags bis samstags bis 6 Uhr und ab 20 Uhr,
  3. am 24. Dezember, wenn dieser auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr.

Das Ladenschlussgesetz gilt nicht für

  • Großhandel (Verkauf an Wiederverkäufer und gewerbliche Abnehmer),
  • Gaststätten,
  • Dienstleistungsbetriebe

 

Außerdem ist das Sonn- und Feiertagsgesetz zu berücksichtigen. Das Gesetz hat zahlreiche Ausnahmeregelungen. Die wesentlichen sind:

  • Verkauf bestimmter Waren, wie Blumen, Back- und Konditoreiwaren, Milchprodukte, Zeitungen u. ä.
  • Verkauf an Tankstellen,
  • Verkauf im Markthandel
  • Verkauf in Personenbahnhöfen, auf Flughäfen und Fährhafen
  • Verkauf in Kur- und Erholungsgebieten
  • Schausonntag im Einzelhandel (Tag der offenen Tür) und
  • ähnliche Sonderregelungen.


Zuständig für die Aufsicht über die Einhaltung dieser Vorschriften sind neben den  Kreisverwaltungsbehörden auch die Gemeinden.

 

Das Ladenschlussgesetz können Sie einsehen unter:

http://bundesrecht.juris.de/ladschlg/

 

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