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Bayerische Blumenhändler dürfen am Muttertag länger verkaufen

Der Bayerische Industrie- und Handelskammertag (BIHK) hat sich erfolgreich für längere Verkaufszeiten der Blumenhändler am Muttertag eingesetzt: Sie dürfen nun am 13. Mai 2012 vier Stunden anstatt der sonst an Sonntagen gestatteten zwei Stunden ihre Läden offen halten und von 9 bis 13 Uhr Blumen verkaufen.

 

Grundlage dafür ist eine Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Frauen und Familie (StMAS), die eine Ausnahmebewilligung für eine Verlängerung der zulässigen Ladenöffnungszeiten von Blumengeschäften an Muttertag ermöglicht. Damit soll bayernweit die an diesem Tag stets erheblich größere Nachfrage nach frischen Blumen gedeckt werden.

 

Die Sonderregelung der Allgemeinverfügung gilt aber nur für solche Verkaufsstellen, bei denen im Verhältnis zum gesamten Warensortiment der Verkaufsanteil an Blumen am Gesamtumsatz mehr als 50 beträgt.

 

Zu beachten sind ferner noch folgende Vorgaben:

 

  • Die Gesamtöffnungszeit der Verkaufsstellen darf einschließlich der nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen (SonntVerkV) zugelassenen Verkaufszeit vier Stunden nicht überschreiten. In Fällen, in denen die nach dieser Verordnung zugelassene zweistündige Verkaufszeit außerhalb des Bewilligungszeitraums von 9 Uhr bis 13 Uhr liegt, wird damit sichergestellt, dass dem Verkauspersonal am Muttertag genügend Freizeit bleibt und kein Wettebewerbsvorteil durch noch längere Gesamtöffnungszeiten entsteht.
  • Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen dürfen in Verkaufsstellen, in denen in erheblichen Umfang Blumen verkauft werden, während der nach der Allgemeinverfügung zugelassenen Öffnungszeiten maximal vier Stunden beschäftigt werden und, falls dies zur Erledigung von Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten unerlässlich ist, während insgesamt weiterer 30 Minuten beschäftigt werden.
  • Arbeitnehmer haben Anspruch auf Freistellung von der Arbeit an einem Werktag derselben Woche ab 13:00 Uhr, sofern sie am Muttertag länger als drei Stunden in der geöffneten Verkaufsstelle beschäftigt sind.
  • Gesetzliche bzw. tarifliche Bestimmungen über die zulässige Arbeitszeit bleiben unberührt, insbesondere die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG), des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) sowie des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) sind zu beachten.

  

Die Allgemeinverfügung für Ladenschlusszeiten am Sonntag, 13. Mai 2012 (Muttertag) wurde am 23. März 2012 im Bayerischen Staatsanzeiger veröffentlicht.

 

Die genannte Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen (SonntVerkV) kann auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz unter http://bundesrecht.juris.de/sonntverkv/  eingesehen werden.

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