Datenschutz- und wettbewerbsrechtliche Vorgaben
Unternehmer haben beim Adresshandel und in der Werbung die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und des Wettbewerbsrechts (UWG) als gleichberechtigt nebeneinander stehende Vorschriften zu beachten. Die rechtliche Beurteilung richtet sich nach den unterschiedlichen Werbekanälen. Ein Merkblatt der IHK München vermittelt einen Überblick, welche datenschutzrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen bei Werbemaßnahmen einzuhalten sind.
Beim Verkauf von Adressen gilt seit 01.09.2009 der Grundsatz, dass die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten für Zwecke des Adresshandels oder der Werbung mittels persönlich adressiertem Brief nur noch dann erlaubt ist, wenn eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt. Der Gesetzgeber hat auf den heftigen Widerstand der Wirtschaft gegen die Abschaffung des bisherigen "Listenprivilegs" hin zahlreiche Ausnahmen von der als Grundsatz vorgesehenen "Einwilligungslösung" festgelegt. Die IHK-Organisation hatte sich intensiv für Ausnahmen von der Einwilligungslösung eingesetzt.
