IHK sperrt Daten auf Wunsch
Die IHK darf zur Anbahnung von Geschäftsbeziehungen Daten ihrer Kammerzugehörigen weitergeben. Dies ist im Industrie- und Handelskammergesetz (§ 9 Abs. 4) geregelt.
Ist ein Unternehmen mit der Datenweitergabe nicht einverstanden, kann es jederzeit (schriftlich) die Sperrung seiner Daten bei der IHK veranlassen. Die gesperrten Daten sind dann von der Übermittlung ausgeschlossen.
