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IHK sperrt Daten auf Wunsch

Die IHK darf zur Anbahnung von Geschäftsbeziehungen Daten ihrer Kammerzugehörigen weitergeben. Dies ist im Industrie- und Handelskammergesetz (§ 9 Abs. 4) geregelt.

Ist ein Unternehmen mit der Datenweitergabe nicht einverstanden, kann es jederzeit (schriftlich) die Sperrung seiner Daten bei der IHK veranlassen. Die gesperrten Daten sind dann von der Übermittlung ausgeschlossen.

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