Künstlersozialabgabe
Jeder Unternehmer könnte abgabepflichtig sein und sollte daher prüfen, ob er Beiträge an die KSK abführen muss.
Das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) bietet selbstständigen Künstlern und Publizisten sozialen Schutz in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Wie Arbeitnehmer zahlen sie nur die Hälfte der Versicherungsbeiträge. Die andere Hälfte wird von den Unternehmen (Verwerter) und dem Bund finanziert.
Unternehmer, die selbstständige Künstler oder Publizisten beauftragen, müssen für diese Inanspruchnahme künstlerischer oder publizistischer Leistungen grundsätzlich Künstlersozialabgabe zahlen und als Verwerter am gesetzlichen Meldeverfahren teilnehmen.
Erste Informationen erhalten Sie im rechts zum Download bereitgestellten IHK-Merkblatt . Eine abschließende verbindliche Entscheidung über die Abgabepflicht kann aber nur die Künstlersozialkasse oder die Deutsche Rentenversicherung treffen.
Anschrift: Künstlersozialkasse
bei der Unfallkasse des Bundes
26380 Wilhelmshaven
www.kuenstlersozialkasse.de
Die IHK-Organisation hat gegenüber Politik und Gesetzgeber immer wieder auf die Dringlichkeit von Reformen des Künstlersozialversicherungsgesetzes hingewiesen.
Achtung:
Die DRV versendet seit 2007 schriftliche Anfragen an die Unternehmen, um deren Abgabepflicht an die Künstlersozialversicherung zu prüfen.
Unternehmen, die diese Anfrage erhalten und sie nicht beantworten, müssen mit einem Bußgeld rechnen.
