Schwerbehinderte Arbeitnehmer
Stand: Januar 2012
Behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 % (Schwerbehinderung) genießen im Arbeitsrecht einen besonderen Schutz nach dem Sozialgesetzbuch IX (SGB IX). Für die Feststellung der Schwerbehinderung und die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises sind nach § 69 SGB IX die Versorgungsämter zuständig (Zentrum Bayern Familie und Soziales - www.zbfs.bayern.de). Menschen mit einem Grad der Behinderung von 30% bis 50% können auf Antrag von der Agentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge der Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können (§§ 2 III, 73, 104 I Nr. 5 und § 68 SGB IX).
Jeder Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen ist grundsätzlich verpflichtet auf wenigstens 5 % der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen (§ 71 I SGB IX). Andernfalls muss pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden, die zwischen 105 € und 290 € liegt (§ 77 SGB IX).
Insbesondere hinsichtlich der Einstellung, des Urlaubes, der Arbeitszeit und des Kündigungsschutzes gelten für schwerbehinderte Arbeitnehmer Sonderregelungen. Weitere Informationen erhalten Sie in der Broschüre 'Wegweiser für Menschen mit Behinderung' des Zentrums Bayern Familie und Soziales, die Sie unter dem Link in der rechten Spalte finden.
Die IHK-Organisation setzt sich für die Ausbildung und Beschäftigung von Menschen mit Behinderung ein. Die DIHK-Broschüre 'Ausbildung und Beschäftigung von Menschen mit Behinderung', die Sie unter dem Link in der rechten Spalte bestellen können, informiert Sie hierzu praxisnah.
Die Anschrift des Integrationsamtes, das Ansprechpartner für Fördermittel, Ausgleichsabgabe und die Zustimmung zur Kündigung ist, lautet:
Zentrum Bayern Familie und Soziales
Region Oberbayern
Integrationsamt
Richelstraße 17
80634 München
www.zbfs.bayern.de/integrationsamt
Tel: 089/ 1 89 66 -0
Fax 089/ 1 89 66 - 24 16
