D&O – Versicherungen: Geschäftsführerhaftung – Aufprall abfedern

Mittelständische Familienunternehmen haben erkannt, dass das Thema Haftung sie ebenso betrifft wie Konzerne. Entsprechend steigt das Interesse an D&O-Versicherungen. Solche Policen bieten zumindest einen Teilschutz, und zwar nicht nur für die Geschäftsführung, sondern auch für andere Unternehmensorgane.

 

Es ist geschriebenes Gesetz: Jeder, der einen Schaden anrichtet, muss für die Folgen seiner Tat gerade stehen. Will heißen, grundsätzlich haftet er dafür in unbegrenzter Höhe und ein Leben lang. So zumindest sieht es der § 823 (1) im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) vor, der die Schadenersatzpflicht regelt. Eltern können zudem für die Vergehen ihrer nicht oder nur bedingt deliktfähigen Sprösslinge zur Verantwortung gezogen werden, sofern sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.
Ähnlich verhält es sich mit Managern, leitenden Angestellten und Mitgliedern von Aufsichts- sowie Beiräten in Unternehmen: Kommen diese ihren Geschäftsführungs-, Aufsichts- und Kontroll-Pflichten nicht mit der nötigen Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit nach und entsteht somit beispielsweise der Gesellschaft ein finanzieller Schaden, können sie dafür persönlich haftbar gemacht werden. Grundlage hierfür sind unter anderem die Paragraphen 93 Aktiengesetz und 43 GmbH-Gesetz.
Im Gegensatz zu früher fordern viele Geschädigte inzwischen ihr Recht in der Praxis ein und verlangen größtmögliche Wiedergutmachung. Die zunehmende Zahl von öffentlich ausgetragenen Schadenersatzskandalen hat offensichtlich auch in Familienunternehmen ein Umdenken bewirkt: „Viele Jahre war die Haftung von Organen dort kein Thema, weil informelle Absprachen und Ehrenkodizes das Verhalten bestimmten“, erläutert Carsten Laschet. „Mittlerweile allerdings ist die Dringlichkeit des Themas auch mittelständischen Familienunternehmen bewusst“, so der Partner der Sozietät Friedrich Graf von Westphalen & Partner in Köln und Rechtsanwalt für Haftungs- und Versicherungsrecht. Laut der aktuellen Studie „Haftung und Compliance in Familienunternehmen“ der INTES Akademie für Familienunternehmen in Bonn-Bad Godesberg, die Laschet miterstellt hat, halten mehr als drei Viertel der Befragten das Thema Haftung in Familienunternehmen für relevant oder sehr relevant.
Doch wer vermutet, dass dementsprechend auch die Mehrzahl dieser Firmen versucht, möglichen Haftungsschäden über ein effektives Risikomanagement entgegenzuwirken und das Restrisiko soweit möglich versichert hat, liegt falsch. Der Studie zufolge haben die meisten von ihnen zumindest bisher noch keine wirksamen Regeln und Prozesse im Unternehmen verankert, die einen wirksamen Schutz vor Compliance-Risiken – die wiederum persönliche Haftung auslösen können – bieten. Eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung, Neudeutsch: Directors´ and Officers´ Liability Insurance (D&O-Versicherung), für die Geschäftsführung besitzt nicht einmal die Hälfte. „Und das, obwohl knapp 90 Prozent sagen, dass vorrangig die Firmenlenker allein oder zusammen mit dem Aufsichtsorgan haften sollen“, wundert sich Laschet. Für Beiratsmitglieder und leitende Angestellte wird eine solche Versicherung , die bei zivilrechtlicher Inanspruchnahme der Betroffenen greift, noch seltener abgeschlossen (43 bzw. 36 Prozent). Überraschend in diesem Zusammenhang auch die Antworten von den Befragten, die in mindestens einem Aufsichtsorgan vertreten sind: Knapp 60 Prozent geben an, hierfür nicht via D&O-Police versichert zu sein, obgleich sie für die Geschäftsführertätigkeit in ihrem Unternehmen über einen solchen Schutz verfügen. „Dass die eigene D&O-Versicherung bei fehlerhaftem Verhalten für Beiratstätigkeiten in anderen Unternehmen aber nur sehr eingeschränkt oder gar nicht aufkommt, scheint vielen wohl nicht bewusst“, so der Rechtsanwalt, der nach eigener Aussage nie eine Position in einem Beirat übernimmt, ohne zuvor sein persönliches Haftungspotenzial über eine D&O-Versicherung absichern zu lassen. Laschet: „Da auch Beiräte einer weiteren Haftungsverschärfung ausgesetzt sind, ist hier dringender Handlungsbedarf gegeben.“ Gemäß den Strukturen eines Familienunternehmens herrsche häufig noch die Vorstellung, dass sich die persönlichen Bindungen zu den Gesellschaftern haftungsmildernd auswirken. „Dabei wird jedoch außer Acht gelassen, dass beispielsweise im Falle einer Insolvenz der Insolvenzverwalter ebenfalls Ansprüche gegen Beiratsmitglieder geltend machen kann“, warnt der Rechtsexperte.
Im Ernstfall bewahrt eine D&O-Versicherung also die betroffenen Mitglieder des jeweiligen Organs unter Umständen vor dem finanziellen Ruin –vorausgesetzt, dass sie fahrlässig und nicht vorsätzlich gehandelt haben. Darüber hinaus dient sie als Reputationsschutz, hilft sie doch den Versicherten, wenn es darum geht, unbegründete Ansprüche abzuschmettern. „Ein großer Teil der Aufwendungen in der D&O ist Schadensabwehr“, bestätigt Manfred Bock, Inhaber der AsseCon Assekuranzmakler GmbH in München.
Nicht zuletzt minimiert diese Versicherung auch das Risiko fürs Unternehmen, leer auszugehen, falls es etwa durch das fahrlässige Verhalten eines Fremdgeschäftsführers finanziell geschädigt wird. Denn der D&O-Versicherer tritt dann als zahlungskräftiger Schuldner neben dem Versicherten auf. „Allerdings ist es nicht immer einfach, einen Haftungsanspruch gegenüber einem Organ durchzusetzen“, gibt Bock zu bedenken. Viele Haftungsfälle endeten mit einem Vergleich, auch weil die Parteien die Öffentlichkeit scheuen und eine schnelle Abwicklung wollen.
Gleichwohl kommen die meisten Mittelständler über kurz oder lang nicht darum herum, für ihre Organe D&O-Policen abzuschließen: Denn viele externe Führungskräfte verlangen mittlerweile einen solchen Schutz, bevor sie einen Anstellungsvertrag unterzeichnen oder eine Beiratsposition übernehmen. „Die Nachfrage nach D&O-Versicherungen zieht sich durch alle Branchen und Unternehmensgrößen, sofern Fremdgeschäftsführer oder Gesellschafter-Geschäftsführer mit Minderheitsbeteiligung beschäftigt werden“, so Bock. „Selbst für rein Inhaber geführte Firmen kann sie interessant sein, wenn dort ein Aufsichtsrat besteht“, weiß der Experte.
Was das Angebot an D&O-Versicherungen angeht, haben Unternehmen heute im Vergleich zu früher die Qual der Wahl. Bock: „Der Markt ist gekennzeichnet von hohen Kapazitäten, gute Risiken werden derzeit zu Dumpingpreisen angeboten.“
Auf die Konditionen hat sich der anziehende Wettbewerb eher positiv ausgewirkt, findet Michael Jander vom Bund Versicherter Unternehmer e.V. (BVU) in Barbing. „So lassen sich heute beispielsweise häufig ohne Beitragsaufschlag längere Nachmeldefristen für Schäden aus der Vergangenheit vereinbaren.“ Ein wichtiger Punkt, vor allem im Fall eines Versichererwechsels oder bei Kündigung des Vertrages: Denn bei der D&O-Versicherung, gilt nicht das Schadensereignis- sondern das Anspruchserhebungsprinzip (claims made). Demnach besteht nur Versicherungsschutz für Ansprüche, die während der Vertragslaufszeit gestellt werden. Wann das Organ einen Verstoß begannen hat, spielt hingegen keine Rolle.
Jander rät dazu, die einzelnen Angebote in Detail zu vergleichen und prüfen zu lassen, welche Leistungen sie genau einschließen. Hier helfe oft schon eine erste intensive Internetrecherche bei der groben Vorauswahl. „Einen D&O-Vertrag
übers Web abschließen, wie es mittlerweile möglich ist, würde ich allerdings nicht“, betont der Versicherungsberater. Dafür sei die Materie zu komplex, schließlich müsse der Versicherungsschutz aufs Unternehmen zugeschnitten sein. Hier sei wie stets bei Vertragsabschlüssen das persönliche Gespräch mit einem Makler oder dem Versicherer unabdingbar. „In ihm sollte dieser die Leistungen transparent und detailliert darstellen und nicht nur Inhalte des Verkaufsprospekts herunterbeten.“
Zudem sei es ratsam, den Vertrag regelmäßig hinsichtlich seines Leistungsumfangs und der betrieblichen Bedürfnisse prüfen zu lassen.
Generell müsse sich jedoch jeder Unternehmer bewusst sein: „Eine D&O-Versicherung springt nur bei Fehlentscheidungen ein, die sich aus Fahrlässigkeit ergeben, allgemeines unternehmerisches Risiko deckt sie nicht ab.“ Verkauft sich also beispielsweise ein neues Produkt trotz einer vorangegangenen Bedarfsanalyse nicht wie geplant, weil etwa ein Konkurrent einen Tick schneller war mit der Markteinführung, kann der Geschäftsführer hierfür nicht haftbar gemacht werden. „Anders sieht es aus, wenn er die Entwicklung für das neue Produkt ohne vorherige Analyse in Auftrag gegeben hat und dieses floppt, denn dann hat er grob fahrlässig gehandelt.“ Da solche folgenschweren, kostspielige Fehlentscheidungen auch leitenden Angestellten unterlaufen können, hält der Versicherungsberater die Ausweitung der D&O-Police auf diesen Personenkreis für durchaus sinnvoll. „Zumindest für Führungskräfte, die über gewisse Investitionssummen verfügen dürfen.“
Um das persönliche Haftungsrisiko vor allem der Geschäftsleitung auf ein Minimum zu begrenzen, reicht eine D&O-Versicherung allerdings längst nicht aus, da sind sich die Experten einig. „Nach meiner Einschätzung sollte eine Strafrechtsversicherung Teil des Unternehmensversicherungskonzepts sein, weil Geschäftsführer, Vorstände und leitenden Angestellten ohne weiteres strafbares Verhalten vorgeworfen werden kann, etwa Umweltstraftaten oder Steuer- und Wirtschaftsstraftaten“, sagt IHK-Rechtsexperte Volker Schlehe.
„Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte zusätzlich noch eine Anstellungsvertragsrechtsschutzversicherung sowie eine Vertrauensschadenversicherung erwägen“, empfiehlt darüber hinaus Bock. Gerade letztere sichere ein nicht zu unterschätzendes Risiko ab: „Jeder Vertrauensschaden, also ein Schaden verursacht durch wirtschaftskriminelle Handlungen von Mitarbeitern, ist zugleich ein potenzieller Fall der Managerhaftung. Dem Unternehmensleiter wird vorgeworfen, er habe keine ausreichende Schutzmechanismen im Unternehmen implementiert, die solche kriminellen Handlungen verhindern.“
Möglich sind darüber hinaus beispielsweise noch eine Vermögensschadenrechtsschutzversicherung und eine D&O-Deckungsklageversicherung. „Versichern lässt sich entsprechend einer Vollkaskomentalität also fasst alles. Am wichtigsten ist es jedoch nach wie vor, Strukturen im Unternehmen zu schaffen, damit es erst gar nicht zu Haftungsfällen kommt“, bringt es Jander auf den Punkt. „Kein Unternehmer sollte sich in völliger Sicherheit wiegen und blind darauf vertrauen, dass im Ernstfall schon eine Versicherung einspringt.“

  

Eva Müller-Tauber

 


Stichwort: D & O-Versicherung
Die ursprünglich aus den USA stammende Directors´ and Officers´ Liability Insurance wird seit Mitte der 90er Jahre auch in Deutschland und von deutschen Versicherern angeboten. Haftungsverschärfungen für Manager, Geschäftsführer und Beiräte, etwa durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG), sowie die erhöhte Klagebereitschaft haben dazu geführt, dass die D&O-Versicherung hierzulande bei Konzernen aber auch Mittelständlern immer populärer wird. Diese Vermögensschadenshaftpflicht können Unternehmen für ihre Organe abschließen, etwa die Geschäftsleitung oder einen Beirat. Das ist sinnvoll, weil alle Organmitglieder gesamtschuldnerisch haften. Dabei besteht sowohl einen Innenhaftung (gegenüber der Gesellschaft) wie auch eine Haftung nach außen gegenüber Dritten, etwa Aktionären oder Kunden. Seit 2003 lassen sich auch Geschäftsführer von Personengesellschaften (OHG und KG) versichern. Zuletzt sind die Deckungssummen der Managerhaftpolicen stark gestiegen – laut einer aktuellen Umfrage, die die Düsseldorfer Spezialberatung Hendricks & Co. GmbH für die Wirtschaftswoche zum Thema D&O-Versicherung durchgeführt hat, seit 2009 um 50 Prozent. Weil sich die Versicherer einer Vielzahl von Schadensfällen gegenüber sehen, rechnen Experten damit, dass die derzeit niedrigen D&O-Versicherungsprämien demnächst wieder steigen werden.


Haftungsbegrenzung: mögliche ergänzende Versicherungen:

 

Angestelltenvertragsschutz-Versicherung:

GmbH-Geschäftsführer sowie AG-Vorstände schließen keine Arbeitssondern Anstellungsverträge ab. Bei Streitigkeiten, die mit diesen zusammenhängen, hilft daher kein privater Rechtsschutz sondern nur diese gesonderte Versicherung.

 

D&O-Deckungsklage-Versicherung:
Sie greift, wenn ein D&O-Versicherer sich weigert zu zahlen, und das betroffene Unternehmen gegen diesen vor Gericht ziehen muss, um ihn auf Leistung zu verklagen.

 

Strafrechtsschutzversicherung:
Muss sich ein Geschäftsführer vor Gericht wegen eines strafrechtlichen Vergehens verantworten (etwa Umweltgefährdung, Betrug oder Untreue), kommt ihn das teuer, selbst wenn das Ermittlungsverfahren eingestellt wird. Diese Versicherung übernimmt die hohen Strafverteidiger-Honorare sowie Gutachter- und Gerichtskosten.

 

Vermögensschadenrechtsschutz-Versicherung:
Geschäftsführer aber auch beispielsweise Prokuristen sehen sich als Entscheidungsträger immer häufiger zivilen Klagen ausgesetzt. Die Kosten für die Abwehr solcher Klagen übernimmt diese Versicherung.

 

Vertrauensschaden-Versicherung:
Sie sichert den Versicherungsnehmer gegen unmittelbare Vermögensverluste ab, die durch vorsätzliche unerlaubte Handlungen (wie Diebstahl, Unterschlagung, Veruntreuung und Betrug einschließlich Computermissbrauch) von Betriebsangehörigen und anderen Vertrauenspersonen entstehen, die zum Schadenersatz verpflichten.

 

Quelle: GDV/eigene Recherche


Wirtschaft – Das IHK-Magazin für München und Oberbayern – 06/2011
 


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