
IHK Spezial Steuern


Ausgabe Januar 2010
ZurückGesetzgebung
IFRS für KMU - Konsultation der EU-Kommission
Die EU-Kommission konsultiert zurzeit interessierte Kreise, um das Interesse an den im Juli 2009 vom International Accounting Standards Board (IASB) veröffentlichten IFRS für KMU zu ermitteln. Es geht u. a. um die Frage der Kosten bzw. sonstigen Vorteile bei der Anwendung der IFRS für KMU, um die Vorteile einer internationalen Vergleichbarkeit der IFRS-Abschlüsse als auch um die Qualität der durch die IFRS für KMU zur Verfügung gestellten Informationen.
Darüber hinaus stellt sich aus Sicht der EU-Kommission die Frage, ob und wie die IFRS für KMU in das europäische Recht eingebunden werden sollen. Hier könnte sich die EU-Kommission verschiedene Szenarien vorstellen:
- Wahlmöglichkeiten der Mitgliedstaaten, ob sie IFRS für KMU akzeptieren oder
- Wahlmöglichkeiten der Unternehmen in Europa, ob sie IFRS für KMU anwenden.
In diesem Zusammenhang ist zudem zu überlegen, für welche Unternehmen die IFRS für KMU geöffnet werden.
Die IFRS für KMU wurden nach mehrjähriger Konsultation vom privaten IASB in London verabschiedet und stehen den nicht kapitalmarktorientierten Unternehmen zur handelsrechtlichen Rechnungslegung zur Verfügung. Eine Verpflichtung auf Basis europäischen Rechts, die IFRS für KMU anzuwenden, besteht derzeit nicht.
In verschiedenen Gremien, wie z. B. in der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) wird derzeit geprüft, ob die IFRS für KMU mit der 4. Richtlinie (78/660/EWG) und der 7. Richtlinie (83/349/EWG) vereinbar sind bzw. welche Ergänzungen oder Änderungen der 4. und 7. Richtlinie oder der IFRS für KMU nötig wären, damit eine Vereinbarkeit gegeben wäre. Die Diskussion ist eingebettet in das von der EU-Kommission bereits in 2009 gestartete Vorhaben, die 4. bzw. 7. Bilanzrechtrichtlinie grundsätzlich zu überarbeiten. Hierzu hatte die EU-Kommission interessierte Kreise bereits im ersten Halbjahr 2009 konsultiert. Die Ergebnisse sind auf der Website der Kommission abrufbar.
Die Beteiligung an der nunmehr laufenden Konsultation ist für jedermann bis zum 12. März 2010 möglich.
Der DIHK begleitet aktiv die Arbeiten der Europäischen Kommission im Bereich der Rechnungslegung. Im besonderen Fokus steht dabei sowohl die Anwenderfreundlichkeit der Regelungen (compliance) als auch die Vereinbarkeit von handels- und steuerrechtlicher Rechnungslegung (Einheitsbilanz). Wir möchten Sie daher um Ihre Teilnahme an der EU-Konsultation und Übersendung einer Kopie des Fragebogens an uns bitten.
Deutscher Industrie- und Handelskammertag
Breite Straße 29
10178 Berlin
Telefon 030 20308-0
Fax 030 20308-1000
(RAin Annika Böhm/RA Guido Vogt)
ZurückRechtsprechung
Ansparabschreibung bei Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GbR
Für zukünftige Investitionen können Kleinunternehmen schon vor der Investition einen sog. Investitionsabzugsbetrag vom Gewinn abziehen. Dieser bemisst sich an den zukünftigen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Wird die Investition in den nächsten drei Jahren nicht vorgenommen, ist rückwirkend die Gewinnminderung rückgängig zu machen. Vor Inkrafttreten des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 konnten kleine Unternehmen stattdessen eine sog. Ansparrücklage bilden, die ebenfalls gewinnmindernd abgezogen wurde.
In einem vom Niedersächsischen Finanzgericht entschiedenen Fall (Az. 2 K 273/06 vom 25. März 2009) wurde im Jahresabschluss eines Einzelunternehmens eine Ansparrücklage für die Anschaffung eines Schleppers sowie eines Futtermischwagens (landwirtschaftliches Unternehmen) gebildet. Darauf folgend gründete der Einzelunternehmer mit einem weiteren Unternehmer eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), in die er sowie der andere Unternehmer jeweils ihre Betriebe einbrachten. Dabei überführten sie das Betriebsvermögen teilweise in das sog. Sonderbetriebsvermögen, teilweise brachten sie es zu Buchwerten in das Gesamthandsvermögen der GbR ein. Die im Einzelunternehmen gebildete Ansparrücklage führte die GbR in der Gesamthandsbilanz fort und löste sie dort zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahres wieder auf, da ein anderes als das ursprünglich beabsichtigte Wirtschaftsgut erworben wurde. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, die Ansparrücklage hätte bei der Gründung der GbR aufgelöst werden müssen, und erließ entsprechend geänderte Steuerbescheide.
Das Finanzgericht trat der Auffassung des Finanzamtes entgegen, dass die Anerkennung der Rücklage deswegen zu versagen sei, weil die GbR gegründet wurde und die Wirtschaftsgüter zu Buchwerten eingebracht wurden. Zwar könne die Investition aus tatsächlichen Gründen nicht mehr im Einzelunternehmen erfolgen. Aufgrund der Einbringung des Betriebes in die GbR ist diese jedoch Gesamtrechtsnachfolgerin bezüglich der Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens und damit auch Gesamtrechtsnachfolgerin im Hinblick auf die Ansparrücklage geworden. Diese Rechtsauffassung war bisher von der Rechtsprechung der Finanzgerichte abgelehnt worden (z. B. Urteil des FG Köln vom 28. August 2002, Az. 14 K 387/01).
Dennoch versagte auch das Niedersächsische Finanzgericht die Bildung einer Ansparrücklage - wenngleich mit anderer Begründung. Das Finanzgericht ermittelte, dass die voraussichtliche Anschaffung von Schlepper und Futtermischwagen nicht rechtzeitig konkretisiert war, was jedoch Voraussetzung für die Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g EStG gewesen wäre. Diese Konkretisierung muss insbesondere vor Ablauf des Investitionszeitraumes erfolgt sein. Ist dieser bereits bei der Aufstellung des betreffenden Jahresabschlusses schon abgelaufen, kann dann eine Ansparrücklage nicht mehr gebildet werden. Dieses trifft auch dann zu, wenn bei der Bildung der Rücklage nur noch wenige Tage bis zum Ablauf des Investitionszeitraumes verbleiben.
Praxishinweis: Bei der Bildung eines Investitionsabzugsbetrages ist hinsichtlich des zeitlichen Finanzierungszusammenhanges darauf zu achten, dass auch tatsächlich noch die Investition vorgenommen werden kann. Insbesondere wenige Tage vor Ablauf des Investitionszeitraumes dürfte sich dieses gerade bei komplexen Investitionen erübrigen. Die Einbringung des Unternehmens in eine Personengesellschaft hindert grundsätzlich nicht die Fortführung der Ansparrücklage, wenn diese im Rahmen des Gesamthandsvermögens fortgeführt wird.
(RA/StB Jens Gewinnus)
Investitionsabzugsbetrag: zeitnahe Dokumentation erforderlich
Planen Kleinunternehmen Investitionen in den Folgejahren, haben sie die Möglichkeit, eine den Gewinn mindernde Rücklage (jetzt Investitionsabzugsbetrag) zu bilden. Voraussetzung hierfür ist nach § 7g Abs. 3 EStG, dass der Steuerpflichtige seine Investitionen hinreichend konkretisiert, indem er die genaue Bezeichnung, die Funktion und die voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts darlegt und die gewählte Ansparabschreibung (Investitionsabzugsbetrag) in seiner Buchführung/Gewinnermittlung transparent macht.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 5. Februar 2009, Az. 4 K 1908/ 06, entschieden, dass die oben genannten Angaben bereits bei Bildung der Rücklage durch den Steuerpflichtigen konkretisiert und in einer zeitnah erstellten Aufzeichnung festgehalten werden müssen.
Für den zeitlichen Faktor hat dieses zur Folge, dass der Steuerpflichtige verpflichtet ist, die erforderliche Aufstellung im Zusammenhang mit der Rücklagenbildung (d. h. innerhalb der einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entsprechenden Zeit für die Aufstellung des Jahresabschlusses) anzufertigen.
Nach der Auffassung des Gerichts genügt es bei bilanzierenden Steuerpflichtigen, dass sich die Aufstellung in der Buchführung wiederfindet; eine Aufführung im Jahresabschluss ist nicht notwendig. Der Steuerpflichtige muss jedoch in der Lage sein, die Rücklagenaufstellung jederzeit dem Finanzamt zur Verfügung zu stellen.
Praxishinweis: Bei der Bildung des Investitionsabzugsbetrages hat der Steuerpflichtige darauf zu achten, dass er seine Investitionen konkret bezeichnet und keine Sammelbegriffe verwendet. Hierfür hat er die Funktion des Wirtschaftsguts und die Anschaffungs- oder Herstellungskosten unbedingt anzugeben. Schließlich hat die Aufstellung zeitnah zu erfolgen und ist in den steuerlichen Unterlagen aufzubewahren.
(RA/StB Jens Gewinnus)
Bilanzierungen von Buy-Back-Verpflichtungen von Mietwagen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte bereits im Jahr 2007 festgestellt, dass die Verpflichtung eines KFZ-Händlers zum Rückkauf von Kraftfahrzeugen eine zu passivierende Verbindlichkeit darstellt (Urteil vom 11. Oktober 2007, Az. IV R 52/04, in BFHE 219, 129). Dieser Rechtsprechung begegnete die Finanzverwaltung mit einem Nichtanwendungserlass (BMF-Schreiben vom 12. August 2009, BStBl I 2009, 890) mit der Folge, dass gleichgelagerte Sachverhalte weiterhin streitig vor den Finanzgerichten ausgetragen werden müssen.
In einem nunmehr vom Finanzgericht Münster entschiedenen Fall (Urteil vom 25. August 2009, Az. 9 K 4142/04 K, F) wurde die Thematik erneut verhandelt: Dabei verkaufte die Klägerin aufgrund eines Rahmenvertrages zahlreiche KFZ an Autovermietungsunternehmen. Die Verträge enthielten jeweils die Verpflichtung der Klägerin, die verkauften KFZ später wieder zu einem verbindlichen Preis zurückzukaufen. Beim Verkauf der Fahrzeuge gewährte die Klägerin den Autovermietungen zwar einen Rabatt, dieser wurde jedoch um 4 % der Kaufsumme gekürzt, wenn die Fahrzeuge mit Rückkaufverpflichtung verkauft wurden. Für diese Rückkaufverpflichtungen bildete die Klägerin Rückstellungen, die jedoch das Finanzamt nicht anerkannte.
Das Finanzgericht Münster gab dem Neuwagenverkäufer hinsichtlich der gewinnmindernden Berücksichtigung der Rücknahmeverpflichtungen statt, wies jedoch darauf hin, dass es sich hierbei nicht um Rückstellungen, sondern um Verbindlichkeiten handelt. Zunächst wies das Gericht darauf hin, dass es sich bei der Rückkaufverpflichtung nicht um einen unselbständigen Bestandteil eines schwebenden Geschäfts, sondern um ein selbständiges Hilfsgeschäft handelt, so dass eine bilanzielle Zusammenfassung ausschied. Auch war von vornherein klar, dass die Klägerin von einem wirtschaftlichen Nachteil im Falle des Rückkaufs ausging. Bei der Bildung der Verbindlichkeit ist es unerheblich, dass die Käufer der Neuwagen von der Rückkaufoption noch nicht Gebrauch gemacht hatten, da die Abgabe dieser Gestaltungserklärung lediglich die Fälligkeit der Verbindlichkeit, nicht jedoch die Verbindlichkeit an sich berührt. Darüber hinaus handelt es sich nicht um zukünftige Herstellungs- oder Anschaffungskosten eines zu aktivierenden Wirtschaftsgutes. Hierfür bestünde ein Passivierungsverbot nach § 5 Abs. 4b EStG. Das Finanzgericht betonte nochmals, dass der geringere Rabatt als selbständige Gegenleistung für die Einräumung der Rückkaufoption zu behandeln ist. Sollte, vom entschiedenen Fall abweichend, ein solch offener Ausweis der Optionsprämie nicht erfolgt sein, so ist dieser aus dem Gesamtkaufpreis als Teilbetrag herauszurechnen.
Das Finanzgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, zumal die Finanzverwaltung weiterhin die Ursprungsentscheidung des BFH nicht anwendet.
Praxishinweis: Bei Verkaufsgeschäften mit Rückkaufoption bzw. -verpflichtung (z. B. Leasing u. ä.) sollte weiterhin die Rechtsprechung des BFH verfolgt werden, da der Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung nicht in jedem Fall vor Gericht standhält.
(RA/StB Jens Gewinnus)
Abfindung unverfallbarer Pensionsansprüche bei Veräußerung der Gesellschaftsanteile
Erteilt eine Kapitalgesellschaft ihren Geschäftsführern Pensionszusagen, so sind hierfür Rückstellungen zu bilden, die steuerlich nach § 6a EStG zu bewerten sind. Werden Ansprüche aus einer etwaigen Rückdeckungsversicherung zur Abgeltung dieses Pensionsanspruches auf den Geschäftsführer übertragen und ist dieser gleichzeitig Gesellschafter, so wird hierin vielfach eine verdeckte Gewinnausschüttung mit entsprechenden steuerrechtlichen Folgen gesehen.
In einem vom Finanzgericht Münster entschiedenen Fall (Urteil vom 23. März 2009, Az. 9 K 319/02 K, G, F) trat jedoch hinzu, dass die Übertragung dieser Versicherungsansprüche zur Abfindung unverfallbarer Pensionsansprüche auf den Gesellschafter anlässlich der Veräußerung seiner Gesellschaftsanteile stattfand.
Das Finanzgericht verneinte jedoch das Vorliegen einer vGA, da keine Veranlassung der Vermögensminderung (Übertragung der Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung) durch das Gesellschaftsverhältnis vorlag. Allein der Umstand, dass bei der ursprünglichen Vereinbarung über die Pensionszusage keine Regelung über die Abfindung erfolgte, lies sich schon allein daraus herleiten, dass es bei solchen Dauerschuldverhältnissen möglich sein muss, eine nachträgliche Änderung getroffener Vereinbarungen vorzunehmen. Auch lag nicht allein der Wunsch des beherrschenden Gesellschafters vor, sondern hinzu trat der Umstand, dass die Anteile an der Kapitalgesellschaft veräußert wurden und die Erwerber die Gesellschaftsanteile nur unter Befreiung von den Pensionslasten übernehmen wollten. Überdies hätte eine Vereinbarung von Abfindungsklauseln in den ursprünglichen Pensionszusagen bei bestimmten Bewertungskonstellationen dann schon zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen können.
Zudem lag auch kein gesetzliches Abfindungsverbot im Sinne des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die betriebliche Altersversorgung vor, da der ausscheidende Gesellschafter mit seinem Anteil von 50 % nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fiel.
Letztlich waren die Pensionsansprüche unverfallbar, so dass grundsätzlich eine Verpflichtung der Kapitalgesellschaft gegenüber den Gesellschaftern bestand. Es lag auch keine unzulässige Vorverlegung des Fälligkeitszeitpunktes für die zugesagten Pensionsansprüche vor.
Praxishinweis: Bei der Abfindung von Pensionsansprüchen wird häufig eine vGA angenommen. Gerade beim Verkauf von Kapitalgesellschaftsanteilen kann es jedoch erforderlich sein, die Gesellschaft frei von Pensionsverpflichtungen zu übertragen. In einem solchen Fall kann die Abfindung der Pensionsansprüche zulässig sein und muss nicht zu einer vGA führen, was den Verkauf der Gesellschaft erleichtert.
(RA/StB Jens Gewinnus)
Übernachtungskostenpauschalen auch bei LKW-Fahrern steuerfrei erstattbar
Das Hessische Finanzgericht hat sich mit rechtskräftigem Urteil vom 16. März 2009 (Az.11 K 1498/05) mit der steuerfreien Erstattung von Auslandsübernachtungspauschalen bei LKW-Fahrern auseinandergesetzt und eine positive Entscheidung getroffen.
Im Urteilsfall erzielte der Kläger Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er führte unstreitig Fahrten zu einem Lieferanten durch, der seinen Sitz in den Niederlanden unterhielt. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung stellte die Finanzverwaltung fest, dass Übernachtungspauschalen für Übernachtungen im Ausland steuerfrei ausgezahlt wurden. Auf Ebene der Einkommensteuer wurden die Zahlungen nachträglich als steuerpflichtiger Arbeitslohn erfasst, weil die Finanzverwaltung davon ausging, dass die Übernachtungen in der Schlafkoje des LKW verbracht wurden. Eine steuerfreie Erstattung von Übernachtungskosten scheide mangels Vorliegens solcher Aufwendungen bei der Übernachtung in einem Fahrzeug aus (siehe R 9.7 Abs. 3 Satz 7 LStR 2008). Entsprechendes gilt, wenn der Beschäftigte die Unterkunft vom Arbeitgeber oder aufgrund seines Dienstverhältnisses von einem Dritten unentgeltlich oder teilentgeltlich erhält.
Das Finanzgericht (FG) gewährte hingegen die Steuerfreiheit für die gezahlten Übernachtungspauschalen (Niederlande: 140 DM), da der Kläger eine eidesstattliche Versicherung des Geschäftspartners vorlegte, dass der Kläger wöchentlich ein- bis zweimal bei ihm übernachtete und dafür ein Entgelt von umgerechnet ca. 85 DM entrichtete. Rechnerisch unterschritten die Übernachtungskosten zwar den Pauschbetrag um ca. 40 % - von einer unzutreffenden Besteuerung ging des Hessische FG dennoch nicht aus.
Praxishinweis: Das Urteil verdeutlicht, dass selbst bei der steuerfreien Erstattung von Übernachtungspauschalen eine offensichtlich unzutreffende Besteuerung vorliegen kann. Zudem muss im Einzelfall geprüft werden, ob Übernachtungskosten tatsächlich angefallen sind, weil nur dann die Übernachtungspauschale steuerfrei durch den Arbeitgeber gezahlt werden kann. Es dürfte sich anbieten, dass der Arbeitnehmer dieses dem Arbeitgeber gegenüber mit der Reisekostenabrechnung bestätigt.
Die Übernachtungspauschale beträgt im Inland gegenwärtig 20 EUR je Übernachtung. Für das Ausland sind gesonderte Übernachtungspauschalen festgelegt.
Der Arbeitgeber hat die Wahl, entweder
- die tatsächlich angefallenen Einzelübernachtungskosten oder
- die Übernachtungspauschalen
zu erstatten.
In der Einkommensteuer-Erklärung hat der Arbeitnehmer allerdings seit 2008 sowohl bei Inlands- als auch (neu) bei Auslandsübernachtungen nur noch die Möglichkeit, die einzeln nachgewiesenen Übernachtungskosten abzusetzen, sofern diese noch nicht durch den Arbeitgeber steuerfrei erstattet wurden. Ein Kostenabzug kann damit auch bei Auslandsübernachtungen nicht mehr in Höhe der Differenz zwischen der Auslandsübernachtungspauschale und der auf Grundlage eines Einzelnachweises erfolgten steuerfreien Arbeitgebererstattung geltend gemacht werden (so auch Sächsisches FG mit Urteil vom 4. März 2009, Az. 8 K 1098/08, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 24/09).
Maßgeblich für die Bestimmung der Übernachtungspauschale ist immer der Übernachtungsort. Damit kann die Übernachtungspauschale von der Tagegeldpauschale abweichen.
Beispiel: Der Arbeitnehmer führt eine Auswärtstätigkeit in die Schweiz (nicht Bern oder Genf) durch. Er beginnt die Tätigkeit am 11. November 2009 um 11 Uhr. Die Reise wird am 12. November 2009 um 16 Uhr in Köln beendet. Am 11. und 12. November 2009 trifft der Beschäftigte sich jeweils mit Geschäftsfreunden. Er übernachtet privat in Deutschland. Eine Rechnung legt der Mitarbeiter nicht vor. Gesondert abzurechnende Fahrtkosten entstehen nicht, weil ein Dienstwagen genutzt wird.
Tagegeld bei Abwesenheitsdauer:
11.11.2009, 11 Uhr bis 24 Uhr: 13 Stunden: 14,00 €
12.11.2009, 0 Uhr bis 16 Uhr: 16 Stunden: 28,00 €
Übernachtungspauschale:
Es gilt die Übernachtungspauschale für das Übernachtungsland (Deutschland) 20,00 €.
(StB Michael Seifer)
Aktuelles zum Rabattfreibetrag
Zum Arbeitslohn gehören alle Vorteile, die für eine Beschäftigung gewährt werden (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Darunter sind auch Preisnachlässe zu fassen, die der Arbeitgeber auf Grund des Dienstverhältnisses einzelnen oder allen Arbeitnehmern auf eigene Waren oder Dienstleistungen einräumt (Personalrabatte).
Praxishinweis: Mitunter wurde gefordert, die Vorteile aus Belegschaftsrabatten als Leistungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse unbesteuert zu lassen. Dem ist die Rechtsprechung mit der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Juni 2009 (Az. VI R 18/07) nicht gefolgt.
Die Bewertung des geldwerten Vorteils aus Personalrabatten richtet sich i. d. R. nach § 8 Abs. 3 EStG. Gegenwärtig wird ein Rabattfreibetrag von 1.080 Euro für die teilentgeltliche oder unentgeltliche Überlassung von Waren oder Dienstleistungen gewährt,
- die der Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses erhält,
- die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner
Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden (BFH-
Urteil vom 1. Oktober 2009, Az. VI R 22/07, in DB 2009, 2760) und
- deren Bezug nicht nach § 40 EStG pauschal versteuert wird.
Der Rabattfreibetrag gilt ausschließlich für solche Zuwendungen, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern aufgrund des Dienstverhältnisses gewährt. Für Vorteile von Dritten greift die Steuerbegünstigung selbst dann nicht, wenn die Dritten – wie etwa konzernzugehörige Unternehmen – dem Arbeitgeber nahestehen. Damit entscheidet letztlich die Organisation des Konzerns über die Anwendbarkeit und personelle Reichweite des Bewertungsprivilegs. Umstrukturierungen im Konzern mit Übergang der Beschäftigungsverhältnisse nach § 613a BGB können dazu führen, dass weiterhin gewährte Rabatte nicht mehr begünstigt sind. Dieser Ausschluss führt zu schwer nachvollziehbaren, sachwidrigen Folgen. Fraglich ist, ob die damit verbundene Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer zu rechtfertigen ist.
Ob ein arbeitsrechtlicher Gemeinschaftsbetrieb als einheitlicher Arbeitgeber anzusehen ist, wurde vom BFH bislang nicht entschieden.
Eine Lockerung hat sich durch die aktuelle Rechtsprechung in Bezug auf die Frage, wann ein Arbeitgeber als Hersteller i. S. d. § 8 Abs. 3 EStG anzusehen ist, ergeben. Nach dem BFH-Urteil vom 1. Oktober 2009, Az. VI R 22/07, kann Hersteller einer Ware derjenige sein,
- der den Gegenstand selbst produziert,
- der ihn auf eigene Kosten nach seinen Vorgaben und Plänen
von einem Dritten produzieren lässt oder
- der damit vergleichbare sonstige gewichtige Beiträge zur
Herstellung der Ware erbringt.
Beispiel: Zwei Schwestergesellschaften stellten eine Zeitung arbeitsteilig her, nämlich als Verlagshaus inhaltlich bzw. als Druckerei. Das Druckereiunternehmen verschaffte seinen Arbeitnehmern mit Zustimmung des Verlagshauses Freiexemplare bzw. ein Freiabonnement der Zeitung und wandte darauf die Regelungen des Rabattfreibetrags an. Am Markt angeboten und vertrieben wurde die Zeitung allein durch das Verlagsunternehmen. Der BFH hat sowohl das Verlags- als auch das Druckereiunternehmen als Hersteller der Zeitung angesehen, da der Verlag "den Inhalt der Zeitung bestimmt und mit der Erteilung des Druckauftrages das körperliche Entstehen der Zeitung ins Werk setzt". Die Druckerei sei Herstellerin, da die Zeitung "zu ihrem Entstehen der gegenständlichen Verkörperung durch den Druckvorgang" bedürfe und ausschließlich von ihr körperlich produziert werde (Urteil vom 28. August 2002, Az. VI R 88/99 in BStBl II 2003, 154).
Hersteller in diesem Sinne kann folglich nicht nur das Unternehmen sein, das das Endprodukt herstellt oder vertreibt, sondern jedes Unternehmen, das bei wertender Betrachtung einen wesentlichen Beitrag zum Herstellungsprozess leistet. In jedem arbeitsteiligen Produktionsprozess kann es damit mehrere herstellende Arbeitgeber geben. Für die Anwendung des Rabattfreibetrags kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber die Ware bzw. Dienstleistung fremden Letztverbrauchern im Allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet.
(StB Michael Seifert)
ZurückFinanzverwaltung
Abgabefristen für Steuererklärungen 2009
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen am 4. Januar 2010 gleichlautende Erlasse für die Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen des Jahres 2009 veröffentlicht.
Für das Kalenderjahr 2009 sind gem. § 149 Abs. 2 AO folgende Erklärungen bis zum 31. Mai 2010 abzugeben:
- Einkommensteuer einschließlich
- gesonderte und einheitliche Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen (§§ 180, 181 AO) sowie
- gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages
(§ 10d EStG)
- Körperschaftsteuer einschließlich
- steuerliches Einlagekonto (§ 27 KStG),
- Sonderausweis im Nennkapital (§ 28 KStG) sowie
- KSt-Guthaben (§ 38 KStG)
- Gewerbesteuer einschließlich
- vortragsfähige Fehlbeträge (§ 10a GewStG) sowie
- Zerlegungserklärung (§§ 14a, 28 ff. GewStG)
- Umsatzsteuer
- gesonderte / gesonderte und einheitliche Feststellung bei Beteiligung an ausländischen Zwischengesellschaften (§§ 7 ff., 18 AStG)
Im Falle einer Erstellung durch Steuerberater/Rechtsanwälte etc. verlängert sich diese Frist allgemein bis zum 31. Dezember 2010.
Auf Antrag können diese Fristen in begründeten Fällen bis zum 28. Februar 2011 bzw. 31. Mai 2011 verlängert werden.
Hinweis: Die allgemeine Fristverlängerung ist nicht anzuwenden auf Anträge auf Steuervergütungen (z. B. § 24 UStDV).
(RA Guido Vogt)
Regelmäßige Arbeitsstätte außerhalb der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers
Nach R 9.4 Abs. 3 Satz 1 LStR 2008 ist eine regelmäßige Arbeitsstätte der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers - unabhängig davon, ob es sich um eine Einrichtung des Arbeitgebers handelt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinen Urteilen vom 10. Juli 2008 und vom 9. Juli 2009 (Az. VI R 21/07, BStBl II 2009, 818, und Az. VI R 21/08, BStBl II 2009, 822) entschieden, dass die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte darstellt. Dieses soll selbst dann gelten, wenn der Mitarbeiter bei dem Kunden längerfristig eingesetzt wird.
Die o. g. Urteile hat die Finanzverwaltung im BStBl amtlich veröffentlicht und zu deren Anwendung mit einem begleitenden BMF-Schreiben Stellung genommen (BMF-Schreiben vom 21. Dezember 2009, IV C 5-S 2353/08/10010). Wird der Arbeitnehmer nicht in einer Einrichtung des Arbeitgebers tätig, sondern in der Einrichtung eines Dritten (z. B. Leiharbeiter), gelten folgende Grundsätze:
- Auswärtstätigkeit löst keine regelmäßige Arbeitsstätte aus
Betriebliche Einrichtungen von Kunden des Arbeitgebers sind keine regelmäßigen Arbeitsstätten seiner Arbeitnehmer, unabhängig von der Dauer der dortigen Tätigkeit.
Beispiel: Ein unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer wird von einer Zeitarbeitsfirma einem Kunden als kaufmännischer Mitarbeiter überlassen. Der Überlassungsvertrag enthält keine zeitliche Befristung („bis auf Weiteres”). Auch in diesem Fall liegt beim Kunden keine regelmäßige Arbeitsstätte in der außerbetrieblichen Einrichtung vor. Die bisher anders lautende Rechtsauffassung ist überholt.
- Regelmäßige Arbeitsstätte in Ausnahmefällen auch an einer außerbetrieblichen Einrichtung möglich
Etwas anderes soll gelten, wenn ein Arbeitnehmer von einem Arbeitnehmerverleiher (Arbeitgeber) für die gesamte Dauer seines Arbeitsverhältnisses
- dem Entleiher (zur Tätigkeit in dessen betrieblicher Einrichtung) überlassen oder
- mit dem Ziel der späteren Anstellung beim Entleiher eingestellt wird.
Hier geht die Finanzverwaltung nicht von einer Auswärtstätigkeit in Form der Tätigkeit an typischerweise ständig wechselnden Tätigkeitsstätten aus; der Arbeitnehmer muss nicht damit rechnen, im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses an wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt zu werden. Vielmehr wird er in diesem Fall dauerhaft an einer regelmäßigen (wenn auch außerbetrieblichen) Arbeitsstätte tätig.
Beispiel: Der Arbeitnehmer ist von einer Zeitarbeitsfirma ausschließlich für die Überlassung an eine Baufirma eingestellt worden; das Arbeitsverhältnis endet vertragsgemäß nach Abschluss des Bauvorhabens. In diesem Fall liegt ab dem ersten Tag der Tätigkeit bei der Baufirma eine regelmäßige Arbeitsstätte in einer außerbetrieblichen Einrichtung vor, denn die Tätigkeit dort ist nicht vorübergehend, sondern auf Dauer angelegt. Da der Arbeitnehmer ausschließlich für die Überlassung bei der bestimmten Baufirma eingestellt worden ist, wird er nicht anders als ein Arbeitnehmer behandelt, der unmittelbar bei der Baufirma angestellt wäre. Ein steuerfreier Reisekostenersatz/Werbungskostenabzug ist somit nicht zulässig.
Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn der Arbeitnehmer – bestimmt durch die Art der Tätigkeit beim Entleiher (Kunden) – bereits bei diesem eine Auswärtstätigkeit ausübt.
Beispiel: Sachverhalt wie vorhergehend, der Arbeitnehmer ist jedoch Bauarbeiter und wird vom Entleiher nur auf der Baustelle eingesetzt. Der Arbeitnehmer übt – ebenso wie die von der Baufirma fest angestellten Bauarbeiter – eine Auswärtstätigkeit aus, ein steuerfreier Reisekostenersatz/Werbungskostenabzug ist zulässig. Für die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen ist die Abwesenheit vom Betrieb des Entleihers (nicht von der Zeitarbeitsfirma) und der Wohnung maßgebend.
Eine regelmäßige Arbeitsstätte in einer außerbetrieblichen Einrichtung ist auch anzunehmen, wenn zwar das Dienstverhältnis an einen anderen Arbeitgeber ausgelagert wird, der Arbeitnehmer aber weiterhin an seiner bisherigen regelmäßigen Arbeitsstätte tätig ist (Outsourcing).
Beispiel: Ein Automobilunternehmen lagert einen Teil der in der Montage beschäftigten Arbeitnehmer an eine Leiharbeitsfirma aus, die ihrerseits die Arbeitnehmer wieder an das Automobilunternehmen entleiht. Dort üben sie die gleiche Tätigkeit aus wie zuvor. Es liegt ab dem ersten Tag der Tätigkeit eine regelmäßige Arbeitsstätte vor. Weder die Tätigkeit noch die Tätigkeitsstätte hat hier gewechselt. Ein steuerfreier Reisekostenersatz/Werbungskostenabzug ist somit nicht möglich.
Praxishinweis: Die neue Rechtsauslegung der Finanzverwaltung ist nicht mit den BFH-Urteilen vom 10. Juli 2008 und vom 9. Juli 2009 in Einklang zu bringen. Weitere höchstrichterliche Entscheidungen bleiben daher mit Spannung abzuwarten.
(StB Michael Seifert)
ZurückSonstiges
Steuertermine
Neben den Terminen für die monatlichen Vorauszahlungen und Voranmeldungen sind im Februar folgende Steuertermine zu beachten:
- Lohn- und Kirchenlohnsteuer, Umsatzsteuer, Bauabzug (Monatszahler):
10. Februar (15. Februar) - Gewerbesteuer, Grundsteuer (vierteljährliche Voraus- bzw. Teilzahlung)
15. Februar (18. Februar) - Umsatzsteuer: 1/11 der Sonderzahlung für die Dauerfristverlängerung
10. Februar (15. Februar)
[Nur Grundsteuer: abweichende Termine für Kleinbeträge nach Bestimmung der Gemeinde möglich.]
Hinweis: In Klammern ist der letzte Tag der Zahlungsschonfrist angegeben. Diese gilt nur für Überweisungen. Bei Scheckzahlung muss der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden. Bei Teilnahme am Einzugsermächtigungsverfahren gilt die Frist stets als eingehalten, gleich wann der Betrag tatsächlich abgebucht wird. Die Angaben erfolgen ohne Gewähr.
Umsatzsteuer-Umrechnungskurse
Hier können Sie die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse des Monats Dezember 2009, sowie eine Gesamtübersicht des Jahres 2009 abrufen.
Umsatzsteuer-Umrechnungskurse des Monats Dezember 2009 und Gesamtübersicht 2009.