IHK informiert über Anforderungen
Textilien dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Anforderungen der Europäischen Textilkennzeichnungsverordnung entsprechen.
Diese ist mit Wirkung zum 07. November 2011 in Kraft getreten und ersetzt nationale Bestimmungen, etwa das deutsche Textilkennzeichnungsgesetz (TKG), mit dem Ziel, europaweit einheitliche Regelungen zu schaffen und Hindernisse für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes zu beseitigen.
Mit Inkrafttreten der Verordnung sind insbesondere Neuerungen für die Kennzeichnung von Textilien nicht-textilen Ursprungs sowie bei der Gestaltung der Informationen über die Faserzusammensetzung verbunden.
Für Waren, die vor dem 08. Mai 2012 in den Verkehr gebracht werden, gelten aufgrund von in der Verordnung enthaltenen Übergangsregelungen längstens bis zum 09. November 2014 insofern Erleichterungen, als Importeure, Händler etc. „lediglich“ den Bestimmungen des TKG Rechnung tragen müssen.
Nach dem 09. November 2014 gelten für alle Textilerzeugnisse ausschließlich die in der EU-Verordnung enthaltenen Regelungen.
Nähere Informationen können unseren Merkblättern entnommen werden, die zum Download zur Verfügung stehen.
Zu beachten sind zusätzlich folgende Vorschriften:
- Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV)
- Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)
- Preisangabenverordnung (PAngV)
