Gewerbeuntersagung wegen unzulässiger Handwerksausübung
Wird der Betrieb eines Handwerks unter Verstoß gegen die Vorschriften der Handwerksordnung (HwO) ausgeübt, kann die Kreisverwaltungsbehörde die Fortsetzung des Betriebs untersagen (§ 16 Abs. 3 HwO).
Die Untersagung ist aber nur dann zulässig, wenn zuvor die Handwerkskammer und auch die IHK angehört wurden und in einer gemeinsamen Erklärung die Voraussetzungen einer Untersagung als gegeben ansehen.
Gegen die Vorschriften der HwO verstößt zum Beispiel, wer ein meisterpflichtiges Handwerk ohne dazu erforderliche Eintragung des Betriebsinhabers in die Handwerksrolle betreibt.
Die IHK informiert, welche Tätigkeiten den Vorschriften der HwO unterliegen, unter welchen Voraussetzungen deren Ausübung zulässig ist und ob es dazu Ausnahmen gibt.
