Industrie -und Handelskammer fuer Muenchen und Oberbayern

Minijobs

Wie geringfügige Beschäftigungen geregelt sind

Supermarkt
Foto: ©Franz Haindl / Pixelio

Für sogenannte Mini-Jobs gelten sozialversicherungs- und steuerrechtliche Sonderregelungen. Arbeitnehmer, die einen Minijob ausüben, gelten nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz als Teilzeitbeschäftigte. Sie haben damit arbeitsrechtlich die gleichen Rechte wie andere Arbeitnehmer. Für den Arbeitgeber besteht der Vorteil eines geringfügig entlohnten Minojobs darin, dass er dem Arbeitnehmer ein Nettogehalt von bis zu 450 Euro im Monat mit einem geringeren eigenen finanziellen Aufwand zahlen kann.  

Neu: Ab dem 1. Januar 2013 ist zum einen die Verdienstgrenze auf 450 Euro angehoben worden. Zudem werden Minijobber nun verpflichtend in der gesetzlichen Rentenversicherung abgesichert. Auf Antrag können sie sich allerdings davon befreien lassen. Für bereits bestehende Beschäftigungsverhältnisse gibt es umfassende Übergangsvorschriften.

In unserem IHK-Merkblatt geben wir Ihnen erste Hinweise zu den 450-Euro-Minijobs und den kurzfristigen Minijobs.

Nähere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Minijobzentrale unter dem Link in der rechten Spalte.

Meldestelle für alle Mini-Jobs ist die Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Zudem besteht eine Melde- und Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung bei der Berufsgenossenschaft. 

Seit dem 1. Januar 2011 muss der Arbeitgeber eine Erklärung des geringfügig Beschäftigten über weitere Beschäftigungen sowie die Bestätigung, dass die Aufnahme weiterer Beschäftigungen dem Arbeitgeber anzuzeigen ist, zu den Entgeltlagen nehmen. 

 

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