Auskunftsanspruch abgelehnter Bewerber besteht nicht
Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 19.04.2012 klargestellt, dass die europäischen Vorschriften keinen Anspruch auf Auskunft darüber vorsehen, ob der Arbeitgeber einen anderen Bewerber eingestellt hat. Allerdings könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Verweigerung jeglicher Information als Indiz für eine Diskriminierung gewertet werden könne.
Auch ein Arbeitnehmer, der die in einer Stellenausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt, und dessen Bewerbung nicht berücksichtigt wurde, hat nach europäischem Recht keinen Anspruch auf Auskunft darüber, ob der Arbeitgeber am Ende einen anderen Bewerber eingestellt hat. Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 19.04.2012 explizit klargestellt und somit
- ein allgemeines Auskunftsrecht verneint.
- Weiter haben die europäischen Richter jedoch ausgeführt, dass die Verweigerung jeglicher Information durch den Arbeitgeber unter bestimmten Umständen als Indiz für eine Diskiminierung herangezogen werden könne.
- Es sei Sache der Arbeitsgerichte, dies im Einzelfall zu prüfen.
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes finden Sie in der rechten Spalte.
