Industrie -und Handelskammer fuer Muenchen und Oberbayern

Kreislaufwirtschaftsgesetz

Neue Regeln für Abfalltransporteure, -händler und -makler

Abfalltransport
Foto: ©Fabio Sommaruga/Pixelio

Seit 1. Juni 2012 gilt für alle abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Die meisten neuen Regelungen werden sich erst nach und nach auf die Entsorgungspraxis auswirken. Unmittelbar betroffen sind aber jetzt schon Unternehmen, die Abfälle einsammeln und transportieren und Händler und Makler von Abfällen. Für sie gilt: 

  • Fahrzeuge, mit denen Abfälle auf öffentlichen Straßen transportiert werden, müssen vorne und hinten mit einer reflektierenden Warntafel, dem A-Schild versehen werden. Das gilt für Unternehmen, deren Tätigkeit auf den gewerbsmäßigen Abfalltransport ausgerichtet ist, und auch für Entsorgungsfachbetriebe, die bisher ausgenommen waren. Die A-Schild-Pflicht gilt für den Transport gefährlicher und ungefährlicher Abfälle.
    Wer im Rahmen einer anderweitigen Tätigkeit eigene Abfälle oder Abfälle von Kunden transportiert, z. B. Dienstleister oder Handwerker, braucht kein A-Schild am Fahrzeug anbringen.
     
  • Für den Transport von Abfällen zur Beseitigung und von gefährlichen Abfällen brauchte man bisher eine Transportgenehmigung. Jetzt ist nur noch für gefährliche Abfälle eine Genehmigung, die künftig Beförderungserlaubnis heißt, nötig. Eine Transportgenehmigung nach altem Recht gilt bis zum Ablauf ihrer Befristung als Beförderungserlaubnis weiter. Entsorgungsfachbetriebe brauchen wie bisher keine Erlaubnis, wenn sie für diese Tätigkeit zertifiziert sind.
     
  • Unternehmen, die nur ungefährliche Abfälle transportieren, müssen diese Tätigkeit bei der zuständigen Abfallbehörde anzeigen. Das gilt für Unternehmen, die gewerbsmäßig von Dritten erzeugte Abfälle transportieren, seit 1. Juni 2012. Zuständige Behörden sind in Bayern die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter und Kreisfreie Städte). Die Anzeige kann formlos oder mit einem Formular der ZKS-Abfall erfolgen (siehe nebenstehenden Link).

    Für Unternehmen, die Abfälle im Rahmen einer anderweitigen Tätigkeit transportieren, gilt die Anzeigepflicht erst ab 1. Juni 2014. Die Anzeigepflicht entfällt, wenn das Unternehmen bereits eine Transportgenehmigung bzw. Beförderungserlaubnis hat.
     
  • Neue Pflichten haben auch Händler von Abfällen. Wenn Sie mit nicht gefährlichen Abfällen handeln, z. B. Altpapier, Altreifen, Schrott oder Kunststoffabfällen, müssen Sie diese Tätigkeit bei der zuständigen Behörde (s. o.) anzeigen. Für den Handel mit gefährlichen Abfällen benötigen sie eine Erlaubnis. Entsprechend gilt dies auch für Makler von Abfällen, die allerdings schon bisher eine Genehmigung brauchten.

Inzwischen liegen erste Vollzugshinweise zu den §§ 53 bis 55 KrWG vor, die rechtlich nicht bindend sind, aber dabei helfen sollen, Fragen und Probleme bei der Umsetzung zu lösen (siehe nebenstehenden download).

 

Wichtig für gewerbliche Abfallsammler: Wer Schrott, Altkleider, Schuhe oder andere Abfälle bei Privathaushalten einsammelt, muss dies 3 Monate vor der geplanten Sammlung bei der zuständigen Behörde anzeigen (§ 18 KrWG).

 

 

 

 

 



 

 

 

 

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