Energie- und Stromsteuer für Industrie und produzierendes Gewerbe
Für Unternehmen des produzierenden Gewerbes gilt ein reduzierter Energie- und Stromsteuersatz (sog. Ökosteuer). Die Ökosteuer besteht aus einer Stromsteuer und einem Aufschlag auf die Energiesteuer (bis 2006 Mineralölsteuer). Die Ökosteuer wird vom Bund und damit von den Hauptzollämtern (HZA) verwaltet. Die Einnahmen gelten als Subvention und fließen überwiegend in die Rentenversicherung.
Steuerermäßigungen wirken sich für Unternehmen ab folgenden Energieverbräuche (Sockelbetrag) pro Energieträger aus:
• 48,73 MWh Strom
• 16.297 l Heizöl
• 181 MWh Erdgas
• 16.502 kg Flüssiggas
Für Unternehmen des produzierenden Gewerbes existieren zwei Ermäßigungsstufen.
- Die Ermäßigung des allgemeinen Steuersatzes auf 75% der vollen Steuer, sowie
- der sogenannte Spitzenausgleich.
Ein kostenloses Berechungstool Energie- und Stromsteuer-Berechnungstool stellt die IHK Detmold unter der Adresse www.detmold.ihk.de/de/innovation-und-umwelt/energie/energie-und-stromsteuer/150/211 zur Verfügung.
Achtung: Seit 1.1.2011 werden sowohl die Energie- als auch die Stromsteuer erst im Nachhinein erlassen. Zunächst muss die Ökosteuer in voller Höhe entrichtet werden. Dies bedeutet dass jedes Unternehmen für das Jahr 2011 einen neuen Antrag zur Stromsteuererstattung beim HZA unter www.zoll.de stellen muss. Die bisherigen Erlaubnisscheine für die Stromsteuerbefreiung verloren zum 31.12.2010 ihre Gültigkeit.
Spitzenausgleich bis Ende 2012
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben, dass die Voraussetzungen zur Weitergewährung des Spitzenausgleichs (Erfüllen der in der Klimaschutzvereinbarung festgelegten Emissionsminderungsziele zu 100 %) vorliegen. Der Spitzenausgleich nach § 10 StromStG und § 55 EnergieStG wird deshalb bis zum 31.12.2012 weiter gewährt.
Spitzenausgleich ab 2013
Der Bundestag hat am 08. November 2012 die Änderung des Energie- und Stromsteuergesetzes beschlossen. Ziel ist eine zehnjährige Nachfolgeregelung der Steuerbegünstigungen für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (sog. Spitzenausgleich) im Rahmen der ökologischen Steuerreform.
Der Entwurf sieht vor, dass es mit zeitlichen Übergängen, zwei Antragsvoraussetzungen für den Spitzenausgleich (§ 55 Energiesteuergesetz, § 10 Stromsteuergesetz) geben wird:
- Die Unternehmen müssen ein zertifiziertes Energiemanagementsystem eingerichtet haben und
- das gesamte produzierende Gewerbe muss ab 2015 eine zusätzliche Reduzierung der Energieintensität von 1,3 % jährlich nachweisen. Bezugszeitraum für den Basiswert sollen die Jahre 2007-2012 sein.
Kleine und mittlere Unternehmen sollen zwischen einem Energiemanagementsystem, einem Eco-Management and Audit Scheme (EMAS; bekannt auch als Öko-Audit) und anderen Managementsystemansätzen wählen können. Anfang Dezember
Die Details zu den aktuellen Ermäßigungen und Antragsberechtigten finden Sie anbei im "DIHK-Merkblatt Ökosteuer" im Downloadbereich.
